print

Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung – BtMBinHV

arrow_left arrow_right

(1) Die Empfangsbestätigung und der Lieferschein sind dem Erwerber zusammen mit den Betäubungsmitteln als Schriftstücke oder elektronische Dokumente zu übersenden.

(2) Zur Meldung der Abgabe nach § 12 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes ist dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Abgabemeldung binnen einer Woche nach der Abgabe als elektronisches Dokument zu übersenden.

(3) Das Lieferscheindoppel ist vorbehaltlich der Vorschrift des § 4 Abs. 2 bis zum Eingang der Empfangsbestätigung aufzubewahren.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 16.12.2022 BAnz AT 20.12.2022 V1
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25