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Richtlinien für Aussprachen zu Themen von allgemeinem aktuellen Interesse (Anlage 3 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, BGBl 2025 I Nr 250) – BTGO2025Anl 3

1I.
2Voraussetzungen der Aktuellen Stunde

1.
Eine Aktuelle Stunde (§ 106) findet statt, wenn sie
a)
im Ältestenrat vereinbart wurde,
b)
von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages zu der Antwort der Bundesregierung auf eine mündliche Anfrage oder
c)
unabhängig von einer für die Fragestunde eingereichten Frage von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages
verlangt wird.
2.
a)

3Die Aussprache nach I. 1. b) muss unmittelbar nach Schluss der Fragestunde verlangt und durchgeführt werden.
b)

4Das Verlangen auf eine Aussprache nach I. 1. c) ist dem Präsidenten unter Angabe des Themas bis spätestens 12.00 Uhr des Vortages vorzulegen.

5Ist die Tagesordnung bereits verteilt, wird ihre Ergänzung durch den Präsidenten mitgeteilt.


6II.

7Rangfolge der Aussprache

3.
An einem Sitzungstag des Bundestages wird nur eine Aussprache durchgeführt.
4.

8Ist eine Aussprache nach I. 1. a) vereinbart worden, kann eine weitere Aussprache für diesen Sitzungstag nicht verlangt werden.
5.

9Eine Fraktion kann oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages können in einer Sitzungswoche nur ein Verlangen nach I. 1. b) oder nach I. 1. c) geltend machen.

10Im Übrigen wird eine nach I. 1. c) verlangte Aussprache auf den nachfolgenden Sitzungstag vertagt, wenn eine Aussprache nach I. 1. b) verlangt wird.

11Die vertagte Aussprache geht dann den anderen Möglichkeiten zur Aussprache vor.


12III.

13Dauer der Aussprache

6.
a)
Die Aussprache soll höchstens eine Stunde dauern.
14Sprechen weniger Mitglieder einer Fraktion, als aus deren Mitte das Wort erhalten können, verkürzt sich die Aussprache um die ihnen zustehende Redezeit.
b)

15Die von Mitgliedern der Bundesregierung, des Bundesrates oder ihren Beauftragten in Anspruch genommene Redezeit bleibt unberücksichtigt.

16Überschreitet die von Mitgliedern der Bundesregierung, des Bundesrates oder ihren Beauftragten in Anspruch genommene Redezeit 30 Minuten, so verlängert sich die Dauer der Aussprache um 30 Minuten.
c)

17Ergreift ein Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates oder einer ihrer Beauftragten nach Ablauf der vorgeschriebenen Dauer der Aussprache oder in der Aussprache so spät das Wort, dass eine Erwiderung von fünf Minuten nicht mehr möglich ist, so erhält auf Verlangen einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages erneut je ein Sprecher der Fraktionen das Wort.

18Bei einer Aussprache auf Verlangen nach I. 1. b) oder I. 1. c) erhält als erster Redner eines der Mitglieder des Bundestages das Wort, die die Aussprache verlangt haben.
7.
a)

19Der einzelne Redner darf nicht länger als fünf Minuten sprechen.

20Spricht ein Redner kürzer als fünf Minuten, verkürzt sich die Aussprache um die nicht in Anspruch genommene Redezeit.
b)

21Spricht ein Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates oder einer ihrer Beauftragten länger als zehn Minuten, so findet § 44 Absatz 3 Anwendung.
8.

22Für die Reihenfolge der Worterteilung gilt § 28 mit der Maßgabe, dass die Aussprache von einem der Mitglieder eröffnet wird, die die Aussprache verlangt haben.
9.

23Anträge zur Sache können nicht gestellt werden.
10.

24§ 27a Absatz 1 und 2 finden Anwendung.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26