- a)
-
Die Aussprache soll höchstens eine Stunde dauern.
14Sprechen weniger Mitglieder einer Fraktion, als aus deren Mitte das Wort erhalten können, verkürzt sich die Aussprache um die ihnen zustehende Redezeit.
- b)
-
15Die von Mitgliedern der Bundesregierung, des Bundesrates oder ihren Beauftragten in Anspruch genommene Redezeit bleibt unberücksichtigt.
16Überschreitet die von Mitgliedern der Bundesregierung, des Bundesrates oder ihren Beauftragten in Anspruch genommene Redezeit 30 Minuten, so verlängert sich die Dauer der Aussprache um 30 Minuten.
- c)
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17Ergreift ein Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates oder einer ihrer Beauftragten nach Ablauf der vorgeschriebenen Dauer der Aussprache oder in der Aussprache so spät das Wort, dass eine Erwiderung von fünf Minuten nicht mehr möglich ist, so erhält auf Verlangen einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages erneut je ein Sprecher der Fraktionen das Wort.
18Bei einer Aussprache auf Verlangen nach I. 1. b) oder I. 1. c) erhält als erster Redner eines der Mitglieder des Bundestages das Wort, die die Aussprache verlangt haben.