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Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages – BTGO1980Anl1ABest

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Ermittlungen gemäß § 8 Abs. 1 der Verhaltensregeln werden vom Präsidenten nach pflichtgemäßem Ermessen oder auf Verlangen des betroffenen Mitglieds des Deutschen Bundestages durchgeführt.

Zuletzt geändert durch Bek. v. 23.10.2002 I 4208
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25