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Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Bundesschuldenwesengesetz – BSchuWV

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Das Bundesministerium der Finanzen kann einzelne oder alle übertragenen Aufgaben vorübergehend selbst wahrnehmen oder auf eine Behörde in seinem Geschäftsbereich oder einen Dritten übertragen, wenn auf andere Weise die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben nicht sichergestellt werden kann.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25