Bundesschuldenwesenverordnung – BSchuWV

arrow_left arrow_right

Der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH werden die in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundesschuldenwesengesetzes genannten Aufgaben zur Wahrnehmung im Namen des Bundes und seiner Sondervermögen übertragen.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print