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Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Bundesschuldenwesengesetz – BSchuWV

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Der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH werden die in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundesschuldenwesengesetzes genannten Aufgaben zur Wahrnehmung im Namen des Bundes und seiner Sondervermögen übertragen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25