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Verordnung über Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel – BruteiKennzV

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1Das Begleitpapier für Küken nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 muß bei der Einfuhr und Ausfuhr (§ 4 Nummer 1 und 2 Buchstabe a des Marktorganisationsgesetzes) in doppelter Ausführung ausgestellt sein.
2Das Doppel des Begleitpapiers ist zum Zwecke der Weiterleitung an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) bei der Zolldienststelle abzugeben, die die Küken zur Einfuhr oder Ausfuhr abfertigt.

Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 10.3.2022 I 428
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25