(1) Es ist verboten, entgegen Artikel 116 in Verbindung mit Anhang XIV Teil C Kapitel I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2010 (ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 40) geändert worden ist, in Verbindung mit
(2) Es ist verboten,
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zucht- und Vermehrungsbetriebe mit weniger als 100 Tieren sowie Brütereien mit einem Fassungsvermögen von weniger als 1 000 Bruteiern.
(4) 1Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 dürfen Bruteier zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn diese vor dem Einlegen in den Brutschrank im Erzeugerbetrieb oder in der Brüterei mit einem deutlich sichtbaren schwarzen Punkt aus unverwischbarer Farbe gekennzeichnet werden.
2Der Punkt muss eine Größe von mindestens 10 mm² haben.