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Hausordnung für das Sekretariat des Bundesrates – BRSekrHausO

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Ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Anordnungen kann unter den Voraussetzungen von § 106b des Strafgesetzbuches oder von § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25