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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesrechnungshofs in Angelegenheiten der Festsetzung, Berechnung und Zahlbarmachung von Bezügen – BRHWidVertAnO
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§ 4 Inkrafttreten
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Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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