Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesrechnungshofs in Angelegenheiten der Festsetzung, Berechnung und Zahlbarmachung von Bezügen – BRHWidVertAnO

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Die §§ 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Widersprüche und Klagen, die vor dem 1. Juli 2022 erhoben worden sind.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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