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Gesetz für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union – BrexitÜG

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(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in Kraft tritt.

(2) Das Auswärtige Amt gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

Geändert durch Art. 9 G v. 21.12.2019 I 2875
G in Kraft gem. Art. 4 Abs. 1 iVm Bek. v. 25.2.2020 I 316 mWv 1.2.2020
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25