print

Gesetz für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union – BrexitÜG

arrow_left arrow_right

Während des Übergangszeitraums gemäß dem Vierten Teil des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 1) gilt im Bundesrecht vorbehaltlich der in § 2 genannten Ausnahmen das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.

Geändert durch Art. 9 G v. 21.12.2019 I 2875
G in Kraft gem. Art. 4 Abs. 1 iVm Bek. v. 25.2.2020 I 316 mWv 1.2.2020
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25