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Vorschriften über die Verwaltung und Bewirtschaftung der Amtswohnungen der Mitglieder der Bundesregierung (Anlage zu § 5 der Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung) – BRegAmtsWoVwVs

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1Gehören zu einer Amtswohnung Garagen, so werden sie vom Bund innerhalb der verfügbaren Haushaltsmittel instand gehalten.
2Die in den Garagen benutzten Geräte hat der Wohnungsinhaber zu beschaffen und instand zu halten.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 9.2.1995 I 192
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25