print

Vorschriften über die Verwaltung und Bewirtschaftung der Amtswohnungen der Mitglieder der Bundesregierung (Anlage zu § 5 der Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung) – BRegAmtsWoVwVs

arrow_left arrow_right

1Die Amtswohnung wird auf Kosten des Bundes innerhalb der verfügbaren Haushaltsmittel baulich unterhalten und auch sonst instand gehalten.
2Zur Instandhaltung gehört auch

a)
das Reinigen der Schornsteine;
b)
das Bohnern und Abreiben der Fußböden und Fußleisten der Repräsentationsräume in den durch den Gebrauch und das Erhaltungsbedürfnis bedingten Fristen;
c)
das Reinigen, Abnehmen und Wiederanbringen aus Bundesmitteln beschaffter Fenstermarkisen, Fensterjalousien, Schutzzelte über Balkons und dergleichen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 9.2.1995 I 192
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25