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Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen – BPräsAmtsbezAnO 1977-08-02

1Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest:

Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung
-
als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten -,
Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung
-
als Leiter einer Hauptabteilung -.

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26