print

Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen – BPräsAmtsbezAnO 1977-08-02

(+++ Textnachweis ab: 16. 8.1977 +++)

1Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest:
2

Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung
-
als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten -,
Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung
-
als Leiter einer Hauptabteilung -.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25