1Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest:
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Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung- -
als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige Vertreter des Präsidenten -,
Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung- -
als Leiter einer Hauptabteilung -.