(1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
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(3) 1Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben:
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(4) 1Für den Prüfungsbereich Planung und Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
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(5) 1Für den Prüfungsbereich Montage und Instandhaltung bestehen folgende Vorgaben:
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(6) 1Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
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