(+++ Textnachweis ab: 1.8.2011 +++)
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf des Bootsbauers und der Bootsbauerin wird
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) 1Die Berufsausbildung zum Bootsbauer und zur Bootsbauerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
2Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
3
(1) 1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
2Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 8 und 10 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) 1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen.
3Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) 1Die Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
2In der Gesellen- oder Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
3Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
4Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mit 25 Prozent und Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet.
(1) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I.
(4) 1Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I bestehen folgende Vorgaben:
2
(1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
2
(3) 1Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben:
2
(4) 1Für den Prüfungsbereich Planung und Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
2
(5) 1Für den Prüfungsbereich Montage und Instandhaltung bestehen folgende Vorgaben:
2
(6) 1Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
2
(1) 1Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I | 25 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II | 35 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Planung und Fertigung | 15 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich Montage und Instandhaltung | 15 Prozent, |
| 5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Planung und Fertigung“, „Montage und Instandhaltung“ und „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
(1) Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
2
(3) 1Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben:
2
(4) 1Für den Prüfungsbereich Planung, Montage und Installation bestehen folgende Vorgaben:
2
(5) 1Für den Prüfungsbereich Störungssuche und Instandsetzung bestehen folgende Vorgaben:
2
(6) 1Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
2
(1) 1Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I | 25 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II | 35 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Planung, Montage und Installation | 15 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich Störungssuche und Instandsetzung | 15 Prozent, |
| 5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Planung, Montage und Installation“, „Störungssuche und Instandsetzung“ und „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer/zur Bootsbauerin vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 987) außer Kraft.
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 24. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Vorrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) |
|
4 | |
|
2 | |||
| 2 | Bearbeiten, Verarbeiten und Lagern von Werkstoffen, Herstellen von Werkstücken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) |
|
12 | |
| 3 | Herstellen von Verbindungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) |
|
10 | |
| 4 | Herstellen und Verarbeiten von Faserverbundwerkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) |
|
4 | |
| 5 | Behandeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) |
|
3 | |
|
||||
|
2 | |||
| 6 | Herstellen von Vorrichtungen, Schablonen und Modellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) |
|
4 | |
| 7 | Einbauen von Ausrüstungsteilen im Bereich Deck und Aufbau (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) |
|
3 | |
|
4 | |||
| 8 | Setzen von Masten und Spieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) |
|
4 | |
| 9 | Einbauen von technischen Geräten, Anlagen und Systemen, Durchführen von Funktionsprüfungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) |
|
4 | |
|
7 | |||
| 10 | Anwenden von Dämm- und Isolierungstechniken sowie Maßnahmen zum Brandschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) |
|
3 | |
| 11 | Instandhalten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11) |
|
4 | |
|
3 | |||
| 12 | Transportieren und Lagern (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) |
|
6 | |
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 25. bis 42. Monat |
|
|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Herstellen und Instandhalten von Rümpfen und Decks (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) |
|
||
|
12 |
|||
| 2 | Herstellen von Innenausbauten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) |
|
10 | |
| 3 | Herstellen, Instandhalten und Reparieren von Masten und Spieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) |
|
5 | |
| 4 | Herstellen von Aufbauten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) |
|
8 | |
| 5 | Herstellen von strukturgebenden und statisch relevanten Bauteilen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) |
|
8 |
|
|
||||
| 6 | Reparieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) |
|
10 | |
| 7 | Herstellen und Instandsetzen von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) |
|
10 | |
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im 25. bis 42. Monat |
|
|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Prüfen von technischen Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) |
|
5 | |
| 2 | Montieren und Warten von Ver- und Entsorgungseinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) |
|
8 | |
| 3 | Installieren und Warten von bordelektrischen und bordelektronischen Komponenten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) |
|
8 | |
| 4 | Montieren und Warten von Energiespeichern, Nutzen von Energiequellen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) |
|
8 | |
| 5 | Montieren und Warten von mechanischen und hydraulischen Systemen sowie von Ausrüstungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) |
|
6 | |
| 6 | Montieren und Warten von antriebs- und vortriebstechnischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) |
|
10 | |
| 7 | Ausrüsten, Montieren, Warten und Trimmen von Riggsystemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7) |
|
4 | |
| 8 | Montieren und Warten von technischen Bordeinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 8) |
|
8 | |
| 9 | Ein- und Auswintern von technischen Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 9) |
|
6 | |
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
|
|---|---|---|---|---|
| 1. bis 18. Monat |
19. bis 42. Monat |
|||
| 1 | 2 | 3 | 4 | |
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) |
|
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
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| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) |
|
||
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) |
|
||
| 4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
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||
| 5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) |
|
5 | |
|
2 | |||
| 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) |
|
4 | |
|
2 | |||
| 7 | Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7) |
|
4 | |
|
4 | |||
| 8 | Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 8) |
|
5 | |
| 9 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 9) |
|
4 | |
|
4 |
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|
||||
| 10 | Kundenorientierung und Serviceleistungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 10) |
|
3 | |
|
3 | |||