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Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung – BMVgBDGAnO

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1Die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes werden der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen.
2Für vor dem Ruhestand eingeleitete Disziplinarverfahren werden diese Disziplinarbefugnisse der bzw. dem in § 1 genannten Dienstvorgesetzten übertragen, die bzw. der vor Eintritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand disziplinarrechtlich zuständig gewesen ist.

Zuletzt geändert durch Art. 1 AnO v. 4.6.2025 I Nr. 141
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25