(+++ Textnachweis ab: 22. 6.2002 +++)
Auf Grund des § 20 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), der durch Artikel 210 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium des Innern:
Diese Verordnung gilt für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, ist verpflichtet, die Zielsetzung des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsschutzgesetzes für die in § 2 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes genannten Beschäftigten in seinem Geschäftsbereich auch dann zu erreichen, wenn die Ausübung der in dieser Verordnung genannten Tätigkeiten nicht ohne ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes möglich ist.
Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung üben Beschäftigte in Dienststellen der Bundeswehr im Rahmen der diesen nach dem Grundgesetz oder durch ein anderes Gesetz zugewiesenen Aufgaben
(1) 1Soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, kann bei Tätigkeiten nach § 3 ganz oder zum Teil von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes abgewichen werden.
2Ein Abweichen ist nur so lange gestattet, wie diese Voraussetzung gegeben ist.
(2) 1Zwingende öffentliche Belange, die ein Abweichen nach Absatz 1 erfordern, sind dann gegeben, wenn die Ziele der Einsätze oder die Sicherheit der Einsatzkräfte ohne ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes nicht erreicht werden können.
2Dies wird durch das Bundesministerium der Verteidigung, bei Gefahr im Verzuge durch den Dienststellenleiter, festgestellt.
(1) 1Die bei Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes zu treffenden Schutzvorkehrungen müssen einen den Umständen nach größtmöglichen Schutz der Beschäftigten gewährleisten.
2Einschränkungen des nach dem Arbeitsschutzgesetz vorgesehenen Schutzniveaus sind nach Art, Umfang und Dauer auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken.
(2) Sofern von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes abgewichen werden muss, sind die Sicherheit und der Gesundheitsschutz durch Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 zu gewährleisten.
(3) 1Ist das Abweichenmüssen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes voraussehbar, sind mögliche Gefährdungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes durch das Bundesministerium der Verteidigung oder den jeweiligen Dienststellenleiter zu ermitteln, unter Berücksichtigung der Schutzziele des Arbeitsschutzgesetzes zu beurteilen und geeignete Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vorzusehen.
2Das bestellte Fachpersonal für Arbeitssicherheit ist zu hören.
3Geeignete Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten sind insbesondere die Gestaltung, Auswahl und Nutzung von tätigkeitsspezifischen Schutzeinrichtungen, Fahrzeugen und Geräten sowie Schutzvorkehrungen, das Bereitstellen eines angemessenen Informations-, Schulungs- und Trainingsangebots, das Festlegen von Eignungsvoraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeiten.
4Die festgelegten Maßnahmen sind im Einzelnen zu beschreiben und nach § 6 des Arbeitsschutzgesetzes zu dokumentieren.
(4) 1Ist das Abweichenmüssen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes nicht voraussehbar, trifft der höchste örtliche Vorgesetzte (z.
2B. Führer Gefechtsverband, Dienststellenleiter, Kommandeur, Kompanie-, Batteriechef, Staffelkapitän, Leiter einer Außenstelle, Zugführer, Staffelführer oder Truppführer) die Entscheidung über das Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes.
3Dieser soll bei der Gefährdungsbeurteilung Fachpersonal hören und hat die anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Standards zu berücksichtigen.
4Die Entscheidung ist regelmäßig zu dokumentieren.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.