Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung – BMVergV

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(1) Die Vergütung beträgt je Stunde

1. in den Besoldungsgruppen
A 3 bis A 4
15,42 Euro,
2. in den Besoldungsgruppen
A 5 bis A 8
18,22 Euro,
3. in den Besoldungsgruppen
A 9 bis A 12
25,03 Euro,
4. in den Besoldungsgruppen
A 13 bis A 16
34,46 Euro.

(2) Diese Beträge gelten auch für Beamtinnen und Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die der Bundesbesoldungsordnung C angehören.

(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Lehrkräfte an Fachhochschulen und Fachschulen des Bundes

1. im gehobenen Dienst 34,24 Euro,
2. im höheren Dienst 40,00 Euro.

(4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird.

Neugefasst durch Bek. v. 4.11.2009 I 3701;
Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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