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Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung usw. im Dienstbereich des Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen - ZOVers - – BMPZVersAnO

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Die nach Abschnitt A Abs. I zuständige OPD bzw. die LPD Berlin wird je für ihren Geschäftsbereich ermächtigt,

a)
nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b G 131 die Anerkennung als Aussiedler auszusprechen,
b)
nach § 4 Abs. 2 G 131 und § 4b Abs. 1 G 131 Personen den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 G 131 bezeichneten Personen gleichzustellen,
c)
nach § 35 Abs. 1 Satz 2 G 131 die Dienstunfähigkeit eines Beamten zur Wiederverwendung festzustellen.

Geändert durch Abs. 3 Buchst. d AnO v. 12.8.1967 BAnz. 1967, Nr. 157
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25