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1Gemäß § 60 Abs. 2 G 131 bestimme ich zum Dienstvorgesetzten, der an die Stelle des letzten vor dem 8. Mai 1945 zuständig gewesenen Dienstvorgesetzten tritt, hinsichtlich der Beamten z. Wv. oder früheren Beamten auf Widerruf der BesGr.
2A 11 bis A 4b 1
Die nach Abschnitt A Abs. I zuständige OPD bzw. die LPD Berlin wird je für ihren Geschäftsbereich ermächtigt,
1Diese Anordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und Bundesminister der Finanzen und tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft.
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Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen