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Besondere Gebührenverordnung BMLEH – BMLEHBGebV

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(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2878 - 2903)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1

<span>Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV),</span><BR/> Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)

Abschnitt 2

<span>Fleischgesetz (FlG)</span>

Abschnitt 3

<span><a class="gml-link-ext" title="Verweis auf europäische Norm (EU) 2024/1143 (öffnet europa.eu in neuem Tab)" href="https://eur-lex.europa.eu/search.html?textScope0=ti&lang=de&locale=de&type=quick&scope=EURLEX&andText0=%28EU%29+2024%2F1143" target="_blank">Verordnung (EU) 2024/1143</a>, Lebensmittelspezialitätengesetz in der bis zum Ablauf</span><BR/> des 15. Januar 2026 geltenden Fassung (LSpG), Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV)

Abschnitt 4

<span><a class="gml-link-ext" title="Verweis auf europäische Norm (EU) 2017/625 (öffnet europa.eu in neuem Tab)" href="https://eur-lex.europa.eu/search.html?textScope0=ti&lang=de&locale=de&type=quick&scope=EURLEX&andText0=%28EU%29+2017%2F625" target="_blank">Verordnung (EU) 2017/625</a>, <a class="gml-link-ext" title="Verweis auf europäische Norm (EU) 2018/848 (öffnet europa.eu in neuem Tab)" href="https://eur-lex.europa.eu/search.html?textScope0=ti&lang=de&locale=de&type=quick&scope=EURLEX&andText0=%28EU%29+2018%2F848" target="_blank">Verordnung (EU) 2018/848</a>,</span><BR/> Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung (ÖLG-DV), Öko-Landbaugesetz (ÖLG)

Abschnitt 5

<span>Seefischereigesetz (SeeFischG), Seefischereiverordnung (SeefiV),</span><BR/> Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, Verordnung (EG) Nr. 1224/2009,<BR/> Verordnung (EU) 2016/2336, Verordnung (EG) Nr. 1954/2003,<BR/> Verordnung (EU) 2019/1241, Verordnung (EU) 2017/2403, Verordnung (EG) Nr. 2347/2002

Abschnitt 6

<span>Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG),</span><BR/> Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, Verordnung (EG) Nr. 1007/2009

Abschnitt 7

<span>Konsumcannabisgesetz (KCanG)</span>

Abschnitt 8

<span>Gentechnikgesetz (GenTG)</span>

Abschnitt 9

<span>Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)</span>

Abschnitt 10

<span>Pflanzenschutzgesetz (PflSchG), <a class="gml-link-ext" title="Verweis auf europäische Norm (EG) Nr. 1107/2009 (öffnet europa.eu in neuem Tab)" href="https://eur-lex.europa.eu/search.html?textScope0=ti&lang=de&locale=de&type=quick&scope=EURLEX&andText0=%28EG%29+Nr.+1107%2F2009" target="_blank">Verordnung (EG) Nr. 1107/2009</a></span>

Abschnitt 11

<span>Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)</span>

Abschnitt 12

<span><a class="gml-link-ext" title="Verweis auf europäische Norm (EU) 2015/2283 (öffnet europa.eu in neuem Tab)" href="https://eur-lex.europa.eu/search.html?textScope0=ti&lang=de&locale=de&type=quick&scope=EURLEX&andText0=%28EU%29+2015%2F2283" target="_blank">Verordnung (EU) 2015/2283</a>, <a class="gml-link-ext" title="Verweis auf europäische Norm (EU) 2018/456 (öffnet europa.eu in neuem Tab)" href="https://eur-lex.europa.eu/search.html?textScope0=ti&lang=de&locale=de&type=quick&scope=EURLEX&andText0=%28EU%29+2018%2F456" target="_blank">Durchführungsverordnung (EU) 2018/456</a></span>

Abschnitt 13

<span><a class="gml-link-ext" title="Verweis auf europäische Norm (EG) Nr. 396/2005 (öffnet europa.eu in neuem Tab)" href="https://eur-lex.europa.eu/search.html?textScope0=ti&lang=de&locale=de&type=quick&scope=EURLEX&andText0=%28EG%29+Nr.+396%2F2005" target="_blank">Verordnung (EG) Nr. 396/2005</a></span>

Abschnitt 14

<span>Tierarzneimittelgesetz (TAMG), <a class="gml-link-ext" title="Verweis auf europäische Norm (EU) 2019/6 (öffnet europa.eu in neuem Tab)" href="https://eur-lex.europa.eu/search.html?textScope0=ti&lang=de&locale=de&type=quick&scope=EURLEX&andText0=%28EU%29+2019%2F6" target="_blank">Verordnung (EU) 2019/6</a></span>

Abschnitt 15

<span>Tiergesundheitsgesetz (TierGesG), Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung (TierGesIVDV)</span>

Abschnitt 16

<span>Saatgutverkehrsgesetz (SaatG), Sortenschutzgesetz (SortG)</span>

Abschnitt 17

<span>Weitere Gebührenbefreiungen nach Fischetikettierungsgesetz,</span><BR/> Fischetikettierungsverordnung, Holzhandels-Sicherungs-Gesetz

Abschnitt 18

<span>Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG)</span>

Abschnitt 1

Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV),
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1 Vorläufige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 43 BioSt-NachV, § 41 Biokraft-NachV 1 100 bis 2 900
2 Endgültige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach § 28 BioSt-NachV, § 26 Biokraft-NachV 1 400 bis 11 000
3 Überwachung einer Zertifizierungsstelle nach § 40 Absatz 1 BioSt-NachV, § 38 Absatz 1 Biokraft-NachV
3.1 Basisbetrag pro Begutachtung einer Zertifizierungsstelle (Office-Audit) 4 500
3.2 Basisbetrag pro Begutachtung einer Vor-Ort-Kontrolle einer Zertifizierungsstelle bei einer Schnittstelle, einem Lieferanten, einem Betrieb oder einer Betriebsstätte, auch im Falle einer Fernbegutachtung (Witness-Audit) 1 200
3.3 Zeitaufwand während der Begutachtung nach den Nummern 3.1 und 3.2 (mindestens vier Stunden pro Überwachung) 140 bis 1 400
3.4 Auslagen gemäß § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes In tatsächlich
entstandener Höhe

Abschnitt 2

Fleischgesetz (FlG)

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1 Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Absatz 1 FlG 290
2 Vor-Ort-Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Absatz 1 FlG
2.1 Basisbetrag pro Vor-Ort-Prüfung 290 bis 630
2.2 zuzüglich je angefangenem Prüfungstag 810
3 Verlängerung der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Absatz 2 FlG 140
4 Feststellung des Erlöschens der Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Absatz 3 FlG 74

Abschnitt 3

Verordnung (EU) 2024/1143, Lebensmittelspezialitätengesetz in der bis zum Ablauf
des 15. Januar 2026 geltenden Fassung (LSpG), Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV).

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1 Bearbeitung eines Antrags auf Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 56 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2024/1143, § 2 Absatz 1 Nummer 1 LSpG, §§ 1 und 2 LSpV 700
2 Bearbeitung eines Einspruchs gegen die Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1143, § 2 Absatz 1 Nummer 2 LSpG, § 1 Absatz 3 und 4 LSpV (Einspruch in der nationalen Phase) 220
3 Bearbeitung eines Einspruchs gegen die Eintragung einer garantiert traditionellen Spezialität aus einem anderen Staat gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) 2024/1143, § 2 Absatz 1 Nummer 2 LSpG, § 1 Absatz 3 und 4, § 3 LSpV (zwischenstaatlicher Einspruch) 300
4 Bearbeitung eines Antrags auf Änderung der Produktspezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 66 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1143, § 2 Absatz 1 Nummer 3 LSpG, § 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 bis 4, §§ 2 und 3 LSpV 300
5 Bearbeitung eines Antrags auf Löschung einer garantiert traditionellen Spezialität gemäß Artikel 67 Absatz 2 und 3 der Verordnung 2024/1143, § 2 Absatz 1 Nummer 3 LSpG, § 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 bis 4, §§ 2 und 3 LSpV 130

Abschnitt 4

Verordnung (EU) 2017/625, Verordnung (EU) 2018/848,
Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung (ÖLG-DV), Öko-Landbaugesetz (ÖLG)

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1 Zulassung nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 und § 5 ÖLG-DV (AHV)
1.1 Erteilung der Zulassung einer privaten Kontrollstelle 2 200 bis 14 400
1.2 Änderung oder Verlängerung der Zulassung 74 bis 7 200
1.3 Nachträgliche Zulassung oder Abmeldung von Kontrollstellenpersonal oder Änderung des Tätigkeitsumfangs 32 bis 640
1.4 Benennung und Änderung von Bescheinigungsbefugten gemäß § 17 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 ÖLG-DV und § 2 Absatz 2 ÖLG 32 bis 120
1.5 Durchführung des jährlichen Audits im Rahmen der Überwachung der Kontrollstellen nach Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 33 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 und § 2 Absatz 2 Nummer 5 ÖLG nach Zeitaufwand
1.5.1 Basisbetrag für die Vor- und Nachbereitung 760 bis 1 500
1.5.2 Prüfertag 290 bis 1 700
2 Vorläufige Zulassung der Verwendung einer Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/848
2.1 Erteilung einer vorläufigen Zulassung zur Verwendung einer nichtökologischen Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs 73 bis 700
2.2 Änderung oder Verlängerung der vorläufigen Zulassung 36 bis 360
3 Anerkennung, Änderung und Verlängerung von Lehrgängen zur Vermittlung von Grundqualifikationen gemäß § 16 ÖLG-DV 140 bis 5 900

Abschnitt 5

Seefischereigesetz (SeeFischG), Seefischereiverordnung (SeefiV),
Verordnung (EG) Nr. 1005/2008, Verordnung (EG) Nr. 1224/2009,
Verordnung (EU) 2016/2336, Verordnung (EG) Nr. 1954/2003, Verordnung (EU) 2019/1241,
Verordnung (EU) 2017/2403, Verordnung (EG) Nr. 2347/2002

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1 Erteilung einer schriftlichen Auskunft über Inhalte der nationalen Verstoßdatei nach § 14a oder § 14b SeeFischG 17
2 Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für Fischereierzeugnisse aus Drittstaaten auf Grundlage einer Anmeldung gemäß Artikel 12, Artikel 16 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 25
3 Erteilung von speziellen Fangerlaubnissen für Baumkurrenliste I oder I + II gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang V Teil C Nummer 2.4. der Verordnung (EU) 2019/1241 30
4 Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis für Fischereiaufwand in den westlichen Gewässern gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 nach Zeitaufwand
5 Erteilung einer Fangerlaubnis für gezielte Tiefseefischerei gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2336 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 75
6 Erteilung einer Beifanggenehmigung für Tiefseefischerei gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2336 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 56
7 Erteilung einer Fangerlaubnis für pelagische Fischerei in Schutzgebieten für empfindliche Tiefsee-Habitate gemäß Anhang II Teil A, Nummer 2, 1. Spiegelstrich der Verordnung (EU) 2019/1241 38
8 Erteilung einer speziellen Fangerlaubnis für den Zugang zu internationalen Gewässern gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Kapiteln II und IV der Verordnung (EU) 2017/2403 nach Zeitaufwand
9 Erteilung einer Fangerlaubnis für die Tiefseefischerei im NEAFC-Bereich gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/2336 und in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 75
10 Die Erteilung einer Fangerlaubnis nach § 3 SeeFischG ist gebührenfrei.
11 Die Erteilung einer Fangerlaubnis für wissenschaftliche Zwecke nach § 7 SeefiV in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ist gebührenfrei.

Abschnitt 6

Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz (TierErzHaVerbG),
Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, Verordnung (EG) Nr. 1007/2009

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1 Entscheidung über die Zulassung der Ein- oder Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, nach Artikel 3 auch in Verbindung mit im Rahmen der Artikel 4 und 5 erlassenen Rechtsakte, der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 nach Zeitaufwand
2 Entscheidung über die Zulassung der Einfuhr von Robbenerzeugnissen zum Zeitpunkt oder am Ort der Einfuhr nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a und 2, jeweils auch in Verbindung mit im Rahmen des Absatzes 4, 5 oder 6 erlassenen Rechtsakten, der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 nach Zeitaufwand
3 Entscheidung über Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 TierErzHaVerbG, die erforderlich sind zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes oder der Verhütung künftiger Verstöße nach Zeitaufwand
4 Entscheidung über Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TierErzHaVerbG, die erforderlich sind zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes oder zur Verhütung künftiger Verstöße nach Zeitaufwand

Abschnitt 7

Konsumcannabisgesetz (KCanG)

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1 Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 KCanG (inklusive Überwachung) nach Zeitaufwand
2 Bearbeitung der Anzeige der Änderung von Angaben im Antrag nach § 2 Absatz 4 Satz 3 KCanG in Verbindung mit § 8 des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG) (inklusive Überwachung) nach Zeitaufwand
3 Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung zur Einfuhr nach § 2 Absatz 4 Satz 3 KCanG in Verbindung mit §§ 12 und 14 MedCanG in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV) und zur Ausfuhr nach § 2 Absatz 4 Satz 3 KCanG in Verbindung mit §§ 12 und 14 MedCanG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 BtMAHV nach Zeitaufwand

Abschnitt 8

Gentechnikgesetz (GenTG)

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1 Genehmigung eines Antrags nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 GenTG nach Zeitaufwand
2 Genehmigung eines Antrags nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 GenTG nach Zeitaufwand
3 Anordnung einer nachträglichen Auflage nach § 19 Satz 3 GenTG bis zu einem Viertel der
erhobenen Gebühr
nach den Nummern 1 oder 2
4 Einstweilige Einstellung einer Freisetzung oder eines Inverkehrbringens nach § 20 GenTG bis zur Hälfte der
erhobenen Gebühr
nach den Nummern 1 oder 2
5 Erteilung eines Feststellungsbescheids zur Genehmigungsbedürftigkeit im Sinne des § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 31 Satz 2 GenTG
5.1 Prüfung und Erteilung des Feststellungsbescheids 1 700 bis 17 300
5.2 Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, des Friedrich-Loeffler-Instituts und des Robert-Koch-Instituts, zusätzlich zur Gebühr der Nummer 5.1 nach Zeitaufwand
6 Nicht einfache, schriftliche Auskunft nach Zeitaufwand
7 Bei den Gebührentatbeständen dieses Abschnitts sind neben den Gebühren die Kosten für Bescheinigungen als Auslagen zu erheben. in tatsächlich
entstandener Höhe
8 Kosten für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger anlässlich von Genehmigungsverfahren nach dem GenTG sind als Auslagen zu erheben. in tatsächlich
entstandener Höhe
9 Als gemeinnützig anerkannte Forschungseinrichtungen sind nach diesem Abschnitt gebühren- und auslagenbefreit.

Abschnitt 9

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1 Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 LFGB
1.1 Prüfung des Antrags und Erteilung der Ausnahmegenehmigung 500 bis 13 600
1.2 Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Erteilung, je Erteilung 180 bis 2 200
1.3 Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummer 1.1 und 1.2 nach Zeitaufwand
2 Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 5 LFGB
2.1 Prüfung des Antrags und Verlängerung der Ausnahmegenehmigung 480 bis 4 200
2.2 Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung 170 bis 1 600
2.3 Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummer 2.1 und 2.2 nach Zeitaufwand
3 Änderung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 LFGB
3.1 Prüfung des Antrags und Änderung der Ausnahmegenehmigung 480 bis 5 100
3.2 Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung 170 bis 2 100
3.3 Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummer 3.1 und 3.2 nach Zeitaufwand
4 Erweiterung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1 Satz 1 LFGB
4.1 Prüfung des Antrags und Erweiterung der Ausnahmegenehmigung 440 bis 4 000
4.2 Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Erweiterung, je Erweiterung 170 bis 1 500
4.3 Stellungnahme der zuständigen Länderbehörde, zusätzlich zu der Gebühr der Nummer 4.1 und 4.2 nach Zeitaufwand
5 Bewertung durch das Max-Rubner-Institut nach Zeitaufwand
6 Definition „Parallelantrag“:
Mehrere in der Regel zeitgleich eingereichte Anträge eines Antragstellers für ähnliche Erzeugnisse

Abschnitt 10

Pflanzenschutzgesetz (PflSchG), Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Unterabschnitt 1:

Gebühren des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1 Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe gemäß Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgenommen sind und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist
1.1 Erstmalige Zulassung
1.1.1 Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 1.1.2 erfasst wird 76 000 bis 317 000
1.1.2 Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 34 800 bis 149 000
1.2 Erneuerung einer Zulassung gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
1.2.1 Sofern es nicht durch die Gebührennummer 1.2.2 erfasst wird 56 600 bis 230 000
1.2.2 Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 26 300 bis 110 000
2 Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es nur Wirkstoffe enthält, die bereits in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe aufgenommen sind und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist
2.1 Erstmalige Zulassung
2.1.1 Sofern es nicht durch die Gebührennummer 2.1.2 erfasst wird 45 700 bis 145 000
2.1.2 Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 22 500 bis 71 200
2.2 Erneuerung einer Zulassung gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
2.2.1 Sofern es nicht durch die Gebührennummer 2.2.2 erfasst wird 39 700 bis 116 000
2.2.2 Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 19 400 bis 57 200
3 Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es zumindest einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, der noch nicht in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe aufgenommen ist und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist
3.1 Erstmalige Zulassung
3.1.1 Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 3.1.2 erfasst wird 80 100 bis 334 000
3.1.2 Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 37 200 bis 158 000
4 Zulassung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sofern es zumindest einen Wirkstoff, Safener oder Synergisten enthält, der noch nicht in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe aufgenommen ist und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist
4.1 Erstmalige Zulassung
4.1.1 Sofern das Pflanzenschutzmittel nicht von der Gebührennummer 4.1.2 erfasst wird 46 500 bis 148 000
4.1.2 Im Falle von Pflanzenschutzmitteln mit geringem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 22 300 bis 70 600
5 Gegenseitige Anerkennung nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 13 600 bis 99 700
6 Änderungen der Zulassungen nach Artikel 44 oder Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
6.1 Änderung der Zulassung von Amts wegen nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 380 bis 4 500
6.2 Änderung der Zulassung auf Antrag nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Aufnahme von zusätzlichen oder geänderten Anwendungsbestimmungen/Auflagen 4 200 bis 31 900
6.3 Änderung der Zulassung nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Anordnung des Ruhens einer Zulassung nach § 39 Absatz 4 PflSchG 630 bis 1 300
6.4 Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Bezeichnung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels, der Änderung des Inhabers der Zulassung oder der Änderung des Vertriebsunternehmens bzw. der Vertriebserweiterung 290 bis 710
6.5 Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Formulierung
6.5.1 Im Antragsverfahren 1 600 bis 12 000
6.5.2 Im Anzeigeverfahren 280 bis 1 100
6.6 Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Produktion des technischen Wirkstoffs 510 bis 10 100
6.7 Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Aufnahme von zusätzlichen oder geänderten Anwendungsgebieten/Anwendungen 11 800 bis 191 000
6.8 Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 im Falle der Änderung der Verpackung 870 bis 1 700
6.9 Aufhebung der Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 370 bis 2 000
7 Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
7.1 Gegenseitige Anerkennung einer Ausweitung der Zulassung auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 16 200 bis 45 300
7.2 Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Verwendungen nach Artikel 51 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
7.2.1 Erstmalige Zulassung und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist 7 300 bis 22 200
7.2.2 Erneuerung einer Zulassung und Deutschland prüfender Mitgliedstaat ist 5 900 bis 16 800
7.2.3 Erstmalige Zulassung und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist 6 000 bis 20 000
7.2.4 Erneuerung einer Zulassung und Deutschland beteiligter Mitgliedstaat ist 4 300 bis 11 700
8 Zusätzliche Prüfungen, die im Rahmen bestimmter Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren erforderlich sind
8.1 Überprüfung der Einhaltung eines festgesetzten Rückstandshöchstgehaltes nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 1 600 bis 6 100
8.2 Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen gentechnisch veränderten Organismus enthält nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nach Zeitaufwand
8.3 Prüfung eines Pflanzenschutzmittels, das einen Wirkstoff enthält, der als Substitutionskandidat nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen ist 4 900 bis 24 600
8.4 Prüfung zur Vermeidung von Doppelversuchen nach Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nach Zeitaufwand
8.5 Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 1 800 bis 10 800
8.6 Bewertung eines Berichts nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nach Zeitaufwand
8.7 Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PflSchG 5 000 bis 10 700
8.8 Bewertung der Eignung eines Pflanzenschutzmittels zur Anwendung mit Luftfahrzeugen nach § 18 Absatz 3 Nummer 1 PflSchG 2 200 bis 16 700
9 Genehmigungsverfahren/sonstige Verfahren
9.1 Genehmigung für den Parallelhandel nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 330 bis 1 200
9.2 Genehmigung des Inverkehrbringens oder Genehmigung oder Bearbeitung der Anzeige der Anwendung nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel oder der Anwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel in einer nicht zugelassenen Anwendung für Versuche zu Forschungs- und Entwicklungszwecken nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und § 20 Absatz 3 Satz 3 PflSchG 230 bis 2 800
9.3 Vollständige oder teilweise Untersagung der Durchführung von Versuchen nach § 20 Absatz 3 Satz 4 PflSchG 230 bis 2 800
9.4 Zulassung des Inverkehrbringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels in Notfallsituationen nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 1 100 bis 16 300
9.5 Ausstellung von Bescheinigungen über die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die Ausfuhr nach § 58 Absatz 1 Nummer 4 PflSchG, sowie das Erstellen von Ausfertigungen und Kopien, soweit diese Kosten betreffen, die nicht nach den Auslagentatbeständen der Nummer 14 abgerechnet werden. 190 bis 2 200
9.6 Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf nach § 51 PflSchG nach Zeitaufwand
9.7 Genehmigung des Inverkehrbringens, des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Anwendung eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels zur Anwendung an Befallsgegenständen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, sofern für diese abweichende Anforderungen gelten oder die Pflanzenschutzmittel im Bestimmungsland für diese Anwendung zugelassen sind nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PflSchG 930 bis 4 400
9.8 Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 2 PflSchG 10 900 bis 24 200
9.9 Genehmigung zur Anwendung eines Pflanzenschutzmittels mit Luftfahrtzeugen nach § 18 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 PflSchG 9 500 bis 32 600
9.10 Äquivalenzprüfung für Wirkstoffe, Safener und Synergisten nach Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 1 700 bis 10 100
10 Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern, Synergisten, wenn Deutschland Berichterstatter ist, Genehmigung von Grundstoffen
10.1 Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder Änderung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 186 000 bis 658 000
10.2 Bearbeitung und Bewertung zusätzlicher oder bestätigender Informationen im Nachgang zur Erstellung des Entwurfs des Bewertungsberichts für die Genehmigung eines Wirkstoffs gemäß Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 35 700 bis 209 000
10.3 Bearbeitung und Bewertung eines Antrags für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 174 00 bis 669 000
10.4 Bearbeitung und Bewertung zusätzlicher oder bestätigender Informationen im Nachgang zur Erstellung des Entwurfs des Bewertungsberichts für die Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 40 000 bis 197 000
10.5 Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 183 000 bis 593 000
10.6 Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung von Safenern und Synergisten gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 183 000 bis 593 000
10.7 Beantragung der Genehmigung eines Grundstoffs nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bei der Kommission auf Veranlassung eines Dritten 34 300 bis 96 500
11 Genehmigung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten, wenn Deutschland Mitberichterstatter ist
11.1 Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung oder Änderung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 78 500 bis 254 000
11.2 Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung eines Wirkstoffs nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 78 500 bis 254 000
11.3 Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Genehmigung von Safenern und Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 69 900 bis 216 000
11.4 Mitbearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Erneuerung der Genehmigung von Safenern und Synergisten gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 69 900 bis 216 000
12 Zusätzliche Prüfungen/sonstige Verfahren
12.1 Zusätzliche Prüfung und Bewertung eines Antrags nach Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 3 300 bis 15 900
12.2 Prüfungen und Bewertungen im Rahmen einer Stellungnahme oder wissenschaftliche/technische Unterstützung gegenüber der Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 31 100 bis 122 000
12.3 Data Matching gemäß Artikel 33 und Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit Deutschland als prüfender Mitgliedstaat nach Zeitaufwand
13 Zusatzstoffe und Pflanzenstärkungsmittel nach den §§ 42, 45 PflSchG
13.1 Genehmigung eines Zusatzstoffes nach § 42 Absatz 2 PflSchG 1 600 bis 7 100
13.2 Zusätzlich zur Gebührennummer 13.1, wenn eine weitergehende Prüfung des Zusatzstoffes nach Anforderung von Unterlagen und Proben nach § 42 Absatz 3 Satz 4 PflSchG erfolgt 1 300 bis 11 800
13.3 Änderung der Formulierung oder Kennzeichnung eines nach § 42 Absatz 2 PflSchG genehmigten Zusatzstoffes 590 bis 7 000
13.4 Aufnahme in die Liste der Pflanzenstärkungsmittel nach § 45 Absatz 3 Satz 2 PflSchG auf der Grundlage einer Mitteilung 7 500 bis 14 500
13.5 Änderungen der Formulierung oder Kennzeichnung des Pflanzenstärkungsmittels gemäß § 45 Absatz 3 Satz 3 PflSchG 3 100
13.6 Untersagung des Inverkehrbringens eines Pflanzenstärkungsmittels nach § 45 Absatz 4 PflSchG 10 300
13.7 Anordnung der Änderung einer Kennzeichnung eines Pflanzenstärkungsmittels nach § 45 Absatz 5 Satz 1 PflSchG 2 200
14 Bei den Gebührentatbeständen dieses Abschnitts sind neben den Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben:
14.1 Aufwendungen im Zusammenhang mit der Zulassung oder Genehmigung von Pflanzenschutzmitteln
14.1.1 Aufwendungen für die Pacht von Versuchsflächen und den Kauf von Pflanzen
14.1.2 Aufwendungen für die Entseuchung von Böden
14.1.3 Aufwendungen für den Einsatz von Pflanzenschutzgeräten
14.1.4 Aufwendungen für den Ausgleich von Mindererträgen oder von nicht oder nicht voll verwertbaren Erträgen auf den Versuchsflächen
14.1.5 Aufwendungen für die Beseitigung oder den Ausgleich von Pflanzen-, Boden- und sonstigen Sachschäden
14.1.6 Aufwendungen für Verbrauchsmaterial
14.1.7 Aufwendungen für die Beschaffung und Entsorgung von Proben
14.2 Aufwendungen im Zusammenhang mit der Prüfung und Bewertung von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen für
14.2.1 Aufwendungen für die Beschaffung zusätzlicher Unterlagen oder Informationen bei dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat
14.2.2 Aufwendungen für die Entsorgung überzähliger, nicht geforderter Exemplare von Unterlagen
14.2.3 Aufwendungen für Verbrauchsmaterial
14.3 Aufwendungen im Zusammenhang mit der Prüfung von Pflanzenschutzgeräten
14.3.1 Versuche, die nach Beginn der Prüfung notwendig werden
14.3.2 Aufwendungen für Betriebsstoffe
14.3.3 Aufwendungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Hilfsstoffen
14.3.4 Aufwendungen für den Einsatz von Luftfahrzeugen sowie besonderen Geräten und Maschinen
14.3.5 Aufwendungen für die Herstellung der Prüffähigkeit
15 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts
(1) Die nach den Nummern 1, 2, 3, 4, 5, 6.5, 7, 8.7, 9.4, 9.8, 10, 11 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen bis die Behörde über die individuell zurechenbare öffentliche Leistungen entschieden hat, wenn ein öffentliches Interesse an der Zulassung oder der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels, der Aufnahme des Wirkstoffs in die Verordnung über genehmigte Wirkstoffe nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der Genehmigung der Anwendung des Pflanzenschutzmittels auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, besteht und ein angemessener wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller nicht zu erwarten ist.
(2) 1Von der Erhebung der nach der Nummer 7 vorgesehenen Gebühr ist auf Antrag des Gebührenschuldners abzusehen bis die Behörde über die individuell zurechenbare öffentliche Leistungen entschieden hat, wenn ein öffentliches Interesse an der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels besteht und kein oder nur ein besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller zu erwarten ist.
2Wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gemäß Satz 1 gebührenfrei ist, werden Auslagen nicht erhoben.

(3) Ein öffentliches Interesse im Sinne der Absätze 1 und 2 liegt in der Regel vor, wenn das Pflanzenschutzmittel oder der Wirkstoff
1.
für die Schließung von Bekämpfungslücken erforderlich ist,
2.
zur Verwendung im ökologischen Landbau geeignet ist,
3.
für die Bekämpfung eines Schadorganismus auf einer Fläche, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, erforderlich ist, um
a)
eine weitere öffentliche Nutzung der Fläche zu ermöglichen,
b)
wertvolle Pflanzenbestände zu erhalten
oder
4.
ein Pflanzenschutzmittel oder ein Wirkstoff mit geringem Risiko im Sinne des Artikels 22 oder des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist.
(4) 1Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens im Sinne der Absätze 1 und 2 ist die Gewinnerwartung des Gebührenschuldners unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen.
2Dabei sind, je nach Art der behördlichen Leistung als gemeinsame oder einzelne Kriterien, insbesondere der Anbauumfang der betroffenen Kultur, das Gefährdungspotenzial eines Schaderregers, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens des Schadorganismus, der zu erwartende Marktanteil des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs und der Entwicklungsaufwand zu berücksichtigen.

Unterabschnitt 2

Gebühren des Julius Kühn-Instituts

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1 Freiwillige Prüfung von Pflanzenschutzgeräten nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG
1.1 Allgemeine Bearbeitung des Antrags 97 bis 350
1.2 Geräte für das Ausbringen von Pellets sowie Granulaten und Stäuben (einschließlich 1 Verteileinrichtung) 2 300 bis 18 600
1.3 Geräte für das Ausbringen von Flüssigkeiten (einschließlich 1 Verteileinrichtung) 2 600 bis 27 800
1.4 Tragbare Geräte für das Ausbringen von festen, flüssigen und gasförmigen Stoffen 900 bis 8 600
1.5 Sonstige Geräte (sofern nicht durch die Gebührennummern 1.2 bis 1.4 erfasst) 900 bis 29 300
2 Freiwillige Prüfung von Geräteteilen von Pflanzenschutzgeräten nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG
2.1 Spritzgestänge oder Gebläse (einschließlich 1 Verteileinrichtung) 2 400 bis 9 800
2.2 Verteileinrichtung (zum Beispiel Düsensatz, Zerstäuber) 1 500 bis 6 000
2.3 Andere Geräteteile (zum Beispiel Schläuche, Pumpen, Ventile, Steuerungen) 420 bis 29 300
3 Sonstige Prüfung nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG (zum Beispiel Dokumentenprüfung, Sichtprüfung, technische Messung, ENTAM) 210 bis 29 300
4 Erneute Prüfung der in den Gebührennummern 1 und 2 genannten Geräte oder Geräteteile nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG 210 bis 9 800
5 Prüfung für jeden weiteren Einsatzbereich eines Gerätes oder Geräteteiles der Gebührennummern 1 und 2 nach § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG 690 bis 17 700
6 Freiwillige Prüfung auf das Vorliegen besonderer Anforderungen nach § 16 Absatz 3 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 PflSchG (zum Beispiel Abdriftminderung, Pflanzenschutzmitteleinsparung) 340 bis 1 000
7 Anerkennung einer Prüfstelle nach § 52 Absatz 3 PflSchG 340 bis 4 700
8 Aufnahme in die Liste der Saatgutbehandlungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen zur Staubminderung nach § 57 Absatz 3 PflSchG 59 bis 620
9 Prüfung von Sägeräten nach § 57 Absatz 3 PflSchG
9.1 Allgemeine Bearbeitung des Antrags 59 bis 400
9.2 Messung der Staubabdrift im Freiland auf Grundlage des Antrags nach Gebührennummer 12.1 1 200 bis 7 200
9.3 Bewertung und Listung 190 bis 680
10 Die Untersuchung von Bienen auf Schäden durch Pflanzenschutzmittel nach § 57 Absatz 2 Nummer 11 PflSchG ist gebührenfrei.
11 Sonstige Prüfung nach § 57 Absatz 3 PflSchG 900 bis 29 300
12 Bei den Gebührentatbeständen dieses Abschnitts sind neben den Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben:
12.1 Aufwendungen für den Einsatz von Geräten
12.2 Aufwendungen für die Herstellung der Prüffähigkeit
12.3 Aufwendungen für Betriebsstoffe
12.4 Aufwendungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder Hilfsstoffen
12.5 Aufwendungen für Verbrauchsmaterial
12.6 Aufwendungen für die Beschaffung und Entsorgung von Proben
12.7 Zusätzliche Aufwendungen gemäß § 12 BGebG

Abschnitt 11

Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG), Durchführungsverordnung (EU) 2016/779

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1 Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 TabakerzG
1.1 Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Absatz 1 TabakerzG 8 600 bis 13 800
1.2 Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Zulassung, je Zulassung 320 bis 6 000
1.3 Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummern 1.1 und 1.2 nach Zeitaufwand
1.4 Änderung der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Absatz 1 TabakerzG 870 bis 12 000
1.5 Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung 320 bis 6 000
1.6 Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummern 1.4 und 1.5 nach Zeitaufwand
1.7 Erweiterung der Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse nach § 12 Absatz 1 TabakerzG 890 bis 12 000
1.8 Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Erweiterung, je Erweiterung 320 bis 6 000
1.9 Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummern 1.7 und 1.8 nach Zeitaufwand
2 Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 TabakerzG
2.1 Erstmalige Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG 2 900 bis 10 000
2.2 Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Erteilung, je Erteilung 380 bis 4 000
2.3 Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummern 2.1 und 2.2 nach Zeitaufwand
2.4 Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 5 TabakerzG 1 200 bis 9 100
2.5 Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung, je Verlängerung 380 bis 4 000
2.6 Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummern 2.4 und 2.5 nach Zeitaufwand
2.7 Änderung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG 1 200 bis 9 400
2.8 Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung 380 bis 4 000
2.9 Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummern 2.7 und 2.8 nach Zeitaufwand
2.10 Erweiterung der Ausnahmegenehmigung nach § 39 Absatz 1 TabakerzG 1 200 bis 9 400
2.11 Parallelantrag zusätzlich zur Gebühr für die erste Erweiterung, je Erweiterung 380 bis 4 000
2.12 Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummern 2.10 und 2.11 nach Zeitaufwand
3 Verfahren nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/779
3.1 Deutschland als einleitender Mitgliedstaat 6 300 bis 721 000
3.2 Deutschland nicht als einleitender Mitgliedstaat 2 900 bis 330 000
3.3 Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummern 3.1 oder 3.2 nach Zeitaufwand
4 Definition „Parallelantrag“:
Mehrere in der Regel zeitgleich eingereichte Anträge eines Antragstellers für ähnliche Erzeugnisse

Abschnitt 12

Verordnung (EU) 2015/2283, Durchführungsverordnung (EU) 2018/456

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1 Durchführung des Konsultationsverfahrens zur Bestimmung des Status als Novel Food nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/456 480 bis 2 100
2 Stellungnahme der zuständigen Länderbehörden, zusätzlich zu der Gebühr der Nummer 1 nach Zeitaufwand

Abschnitt 13

Verordnung (EG) Nr. 396/2005

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1 Bearbeitung und Bewertung eines Antrags auf Festsetzung oder Änderung von Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 6 bis 10 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005
1.1 Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, der in der EU nicht genehmigt ist 12 800 bis 59 600
1.2 Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den in der EU die toxikologischen Endpunkte, aber nicht die für die beantragte Kulturgruppe geltende Rückstandsdefinition festgelegt sind oder eine Rückstandsdefinition zu überprüfen ist 9 800 bis 37 000
1.3 Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den in der EU die toxikologischen Endpunkte und die für die beantragte Kulturgruppe geltende Rückstandsdefinition festgelegt sind 6 500 bis 34 500
1.4 Im Falle einer Bewertung von bestätigenden Daten im Nachgang zur Überprüfung von Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 12 oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 5 600 bis 45 200
2 Bearbeitung und Bewertung eines Verfahrens zur Überprüfung von Rückstandshöchstgehalten gemäß Artikel 12 oder Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005
2.1 Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den Deutschland als bewertender Mitgliedstaat zuständig ist 7 400 bis 54 200
2.2 Im Falle eines Wirkstoffs, Safeners oder Synergisten, für den Deutschland als nicht bewertender Mitgliedstaat zuständig ist 1 200 bis 6 400
3 Festsetzung eines temporären nationalen Rückstandshöchstgehaltes für einen Wirkstoff eines nicht zugelassenen Pflanzenschutzmittels gem. Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Notfallsituationen nach Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 3 100 bis 8 700
4 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts
(1) 1Die nach den Nummern 1 und 3 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des Gebührenschuldners bis die Behörde über die individuell zurechenbare öffentliche Leistung entschieden hat, bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen, wenn ein öffentliches Interesse an der Zulassung oder der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs besteht und ein angemessener wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller nicht zu erwarten ist.
2Von der Erhebung der in Satz 1 genannten Gebühren ist auf Antrag des Gebührenschuldners abzusehen, wenn ein öffentliches Interesse an der Erweiterung der Zulassung des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs besteht und kein oder nur ein besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen für den Antragsteller zu erwarten ist.

3Wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach Satz 2 gebührenfrei ist, werden Auslagen nicht erhoben.

(2) Ein öffentliches Interesse nach Absatz 1 liegt in der Regel vor, wenn das Pflanzenschutzmittel oder der Wirkstoff
1.
für die Schließung von Bekämpfungslücken erforderlich ist,
2.
zur Verwendung im ökologischen Landbau geeignet ist,
3.
für die Bekämpfung eines Schadorganismus auf einer Fläche, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, erforderlich ist, um
a)
eine weitere öffentliche Nutzung der Fläche zu ermöglichen oder
b)
wertvolle Pflanzenbestände zu erhalten
oder
4.
ein Pflanzenschutzmittel oder ein Wirkstoff mit geringem Risiko im Sinne des Artikels 22 oder des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist.
(3) 1Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Nutzens im Sinne des Absatz 1 ist die Gewinnerwartung des Gebührenschuldners unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen.
2Dabei sind, je nach Art der behördlichen Leistung als gemeinsame oder einzelne Kriterien, insbesondere der Anbauumfang der betroffenen Kultur, das Gefährdungspotenzial eines Schaderregers, die Wahrscheinlichkeit des Auftretens des Schadorganismus, der zu erwartende Marktanteil des Pflanzenschutzmittels oder des Wirkstoffs und der Entwicklungsaufwand zu berücksichtigen.

3Kein oder ein nur besonders geringer wirtschaftlicher Nutzen nach Absatz 1 liegt vor, wenn kein oder nur ein sehr geringer Gewinn zu erwarten ist.

Abschnitt 14

Tierarzneimittelgesetz (TAMG), Verordnung (EU) 2019/6

Unterabschnitt 1

Gebühren des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1 Festlegung oder Änderung der Verkaufsabgrenzung
1.1 Einstufung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/6 oder § 24 TAMG bzw. Kategorisierung gemäß § 41 Absatz 1 TAMG 100 bis 400
1.2 Änderung der Einstufung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/6 oder gemäß § 24 TAMG bzw. der Kategorisierung gemäß § 41 Absatz 2 TAMG 470
2 Klinische Prüfung und Rückstandsprüfung
2.1 Genehmigung von Anträgen zur Durchführung einer klinischen Prüfung und einer Rückstandsprüfung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/6 und § 10 Absatz 1 TAMG 380 bis 4 300
2.2 Änderung der Genehmigung zur Durchführung einer klinischen Prüfung, die Auswirkung auf die Qualität, Wirksamkeit oder Sicherheit des Prüfpräparats haben könnte 130
3 Pharmakovigilanz
3.1 Inspektion des Pharmakovigilanz-Systems gemäß Artikel 126 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 und Inspektion der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation gemäß Artikel 126 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 nach Zeitaufwand
3.2 Inspektion nach Nummer 3.1 betreffend Heimtierarzneimittel, die gemäß § 4 TAMG von der Zulassungspflicht freigestellt sind nach Zeitaufwand
3.3 Maßnahmen
3.3.1 Prüfung und Bewertung weiterer Pharmakovigilanz-Daten gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 790
3.3.2 Prüfung und Bewertung von Studien zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen (Post-Marketing-Studien) gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1281 1 200
4 Genehmigung des Parallelhandels mit einem Tierarzneimittel gemäß Artikel 102 der Verordnung (EU) 2019/6 nach Zeitaufwand

Unterabschnitt 2

Gebühren des Paul-Ehrlich-Instituts Vorbemerkung

Die nachstehende Tabelle gilt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Paul-Ehrlich-Instituts in Bezug auf die Gebührentatbestände Nummer 1 bis 5 der nachstehenden Tabelle, soweit es sich um immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 4 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 handelt, die zu folgenden Zwecken bestimmt sind:

1.
Vorbeugung vor Seuchen oder Heilung von Seuchen,
2.
Erkennung von Seuchen oder
3.
Erzeugung einer unspezifischen Reaktion des Immunsystems.

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Paul-Ehrlich-Instituts in Bezug auf die Zulassung anderer immunologischer Tierarzneimittel nach Artikel 4 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 ist Abschnitt 6a Tabelle 2 der Besonderen Gebührenverordnung BMG anzuwenden.

NummerGebühren- oder AuslagentatbestandGebühren oder Auslagen
in Euro
1Nationale Zulassung
1.1Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) 2019/66 000 bis 26 000
1.2Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6nach Zeitaufwand
1.3Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/61 500 bis 6 500
1.4Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen begrenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/64 500 bis 19 000
1.5Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/63 500 bis 18 000
1.6Zulassung nach Nummer 1.1 unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/6nach Zeitaufwand
2Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP) gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Kapitel III Abschnitt 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/6
2.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durchführung des Verfahrens1 500 bis 15 500
2.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt500 bis 9 000
2.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist1 500 bis 17 000
2.4Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen begrenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6
2.4.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durchführung des Verfahrens1 500 bis 15 500
2.4.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt500 bis 9 000
2.4.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist3 000 bis 13 000
2.5Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6
2.5.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durchführung des Verfahrens1 500 bis 15 500
2.5.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt500 bis 9 000
2.5.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist2 000 bis 13 000
2.6Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6
2.6.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durchführung des Verfahrens1 500 bis 15 500
2.6.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt500 bis 9 000
2.6.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist3 500 bis 17 000
2.7Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6
2.7.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durchführung des Verfahrens1 500 bis 7 700
2.7.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt500 bis 2 600
2.7.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist500 bis 3 900
2.8Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/6
2.8.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist, für die Durchführung des Verfahrens1 500 bis 15 500
2.8.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt500 bis 9 000
2.8.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist3 500 bis 17 000
2.9die Gebühr nach den Nummern 2.1 bis 2.8 erhöht sich bei Durchführung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6
2.9.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) istnach Zeitaufwand
2.9.2wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) istnach Zeitaufwand
3Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels im dezentralisierten Verfahren (DCP) gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Kapitel III Abschnitt 3 und 5 der Verordnung (EU) 2019/6
3.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist10 000 bis 48 000
3.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt500 bis 9 000
3.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist5 000 bis 22 500
3.4Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels für einen begrenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2019/6
3.4.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist8 500 bis 32 000
3.4.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt500 bis 9 000
3.4.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist3 500 bis 17 000
3.5Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/6
3.5.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist7 500 bis 31 000
3.5.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt500 bis 9 000
3.5.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist2 500 bis 15 500
3.6Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/6
3.6.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) istnach Zeitaufwand
3.6.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt500 bis 9 000
3.6.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist3 500 bis 17 000
3.7Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/6
3.7.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist1 500 bis 7 700
3.7.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt500 bis 2 600
3.7.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist500 bis 3 900
3.8Zulassung unter Bezugnahme auf die Unterlagen einer bestehenden Zulassung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2019/6
3.8.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) istnach Zeitaufwand
3.8.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist und das Verfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2019/6 für einen weiter hinzukommenden Mitgliedstaat durchführt500 bis 9 000
3.8.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist3 500 bis 17 000
3.9bei einer erneuten Überprüfung des Bewertungsberichts auf Ersuchen des Antragstellers gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2019/6 zusätzlich zur Gebühr nach den Nummern 3.1, 3.4.1, 3.5.1, 3.6.1, 3.7.1 oder 3.8.1nach Zeitaufwand
3.10Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 3.1 bis 3.8 bei Durchführung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6
3.10.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) istnach Zeitaufwand
3.10.2wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) istnach Zeitaufwand
4Bearbeitung der Änderung einer Zulassung
4.1bei einer Änderung, die eine Bewertung erfordert, gemäß den Artikeln 62 und 67 der Verordnung (EU) 2019/6
4.1.1wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen ist800 bis 6 500
4.1.2wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist1 300 bis 10 500
4.1.3wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist700 bis 5 500
4.2bei einer Änderung, die keine Bewertung erfordert, gemäß den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) 2019/6
4.2.1bei Änderungen des Namens, der Anschrift oder der Kontaktdaten der für die Pharmakovigilanz qualifizierten Person, Änderungen des Standorts, an dem sich die Pharmakovigilanz-Stammdokumentation befindet, Einführung einer Zusammenfassung der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation oder bei Änderungen an dieser Zusammenfassung150
4.2.2bei Bearbeitung sonstiger, von Nummer 4.2.1 nicht erfasster Änderungen150 bis 1 500
4.2.3tritt an Stelle von Nummer 4.2.1, wenn gleichzeitig identische Änderungsanzeigen nach Nummer 4.2.1 zu mehreren immunologischen Tierarzneimitteln eingereicht werdendie in Nummer 4.2.2 vorgesehene Gebühr
4.3wenn bei einem immunologischen Tierarzneimittel mehrere Änderungen nach Nummer 4.1 gleichzeitig beantragt werden und dadurch ein wesentlich geringerer Aufwand entstehtnach Zeitaufwand
4.4wenn für mehrere immunologische Tierarzneimittel eines pharmazeutischen Unternehmers inhaltlich gleiche Änderungen nach Nummer 4.1 beantragt werdennach Zeitaufwand
4.5Übertragung einer Zulassung auf einen anderen pharmazeutischen Unternehmer
4.5.1für die Übertragung einer Zulassung220
4.5.2für die Übertragung jeder weiteren Zulassung, wenn sie gleichzeitig mitgeteilt wird70
4.6Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 4.1, 4.3 und 4.4 bei Durchführung des Verfahrens gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2019/6
4.6.1wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) istnach Zeitaufwand
4.6.2wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) istnach Zeitaufwand
5weitere individuell zurechenbare Leistungen im Zusammenhang mit der Zulassung
5.1Verlängerung einer Zulassung für einen begrenzten Markt (Limited Market) gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 oder einer Zulassung unter außergewöhnlichen Umständen (Exceptional Circumstances) gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6
5.1.1wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen ist2 500
5.1.2bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) ist4 000
5.1.3bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) ist2 400
5.2Erteilung einer unbefristet gültigen Zulassung gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 oder Artikel 27 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6
5.2.1wenn das immunologische Tierarzneimittel nur in Deutschland zugelassen istnach Zeitaufwand
5.2.2bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat (RMS) istnach Zeitaufwand
5.2.3bei MRP- oder DCP-Zulassung, wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat (CMS) istnach Zeitaufwand
5.3Anordnung befristeter Sicherheitsbeschränkungen gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/6nach Zeitaufwand
5.4Anordnung des Ruhens der Zulassung oder Aufforderung zur Änderung der Zulassungsbedingungen gemäß Artikel 130 der Verordnung (EU) 2019/6nach Zeitaufwand
6Genehmigung des Parallelhandels mit einem Tierarzneimittel gemäß Artikel 102 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/62 000
7Klinische Prüfungen
7.1Genehmigung gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/6 und § 10 Absatz 1 TAMG
7.1.1bei einer klinischen Prüfung mit einem nicht zugelassenen Tierarzneimittel500 bis 3 000
7.1.2bei einer klinischen Prüfung mit einem zugelassenen Tierarzneimittel500 bis 3 000
7.2Bearbeitung genehmigungspflichtiger Änderungen50 bis 320
7.3Bearbeitung sonstiger von Nummer 7.2 nicht erfasster Änderungen je betroffener klinischer Prüfung50 bis 320
7.4Anordnung des Ruhens der Genehmigungnach Zeitaufwand
8Pharmakovigilanz
8.1Inspektion des Pharmakovigilanz-Systems gemäß Artikel 126 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 und Inspektion der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation gemäß Artikel 126 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6nach Zeitaufwand
8.2Maßnahmen gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6
8.2.1Prüfung und Bewertung weiterer Pharmakovigilanz-Daten über Artikel 73 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 hinaus gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6nach Zeitaufwand
8.2.2Prüfung und Bewertung einer Studie zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen (Post-Marketing-Studien) gemäß Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/6 und Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1281nach Zeitaufwand
8.3Anordnung geeigneter Maßnahmen nach den Artikeln 129 und 130 der Verordnung (EU) 2019/6 gemäß Artikel 81 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6nach Zeitaufwand
9Nachweis der Produktqualität, Chargenprüfung
9.1Durchführung einer dokumentenbasierten Prüfung gemäß Artikel 128 Absatz 1 und 10 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/6
9.1.1für monovalente Impfstoffe, Seren, Immunmodulatoren, Tuberkuline und sonstige immunologische Tierarzneimittel270
9.1.2für Impfstoffe mit zwei bis drei Komponenten270
9.1.3für Impfstoffe mit vier bis sechs Komponenten320
9.1.4für Impfstoffe mit sieben und mehr Komponenten330
9.2Durchführung einer experimentellen Prüfung gemäß Artikel 128 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in Verbindung mit Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/6 zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 9.1
9.2.1je In-vitro-Test1 200
9.2.2je In-vivo-Test2 600
9.3Durchführung einer experimentellen Prüfung gemäß Artikel 128 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6500 bis zu der für
eine Zulassung nach Nummer 1 jeweils vorgesehenen Gebühr
9.4aufgrund der Prüfergebnisse der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaates gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6220
9.5bei parallel gehandelten Tierarzneimitteln160
9.6Durchführung einer experimentellen Prüfung, wenn das Prüfmuster bereits vor Antragstellung eingereicht wird (sog. Paralleltestung), aber im Nachgang keine Chargenfreigabe beantragt wirddie in Nummer 9.2 vorgesehene Gebühr
9.7Überprüfung der Verfahren gemäß Artikel 128 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/6nach Zeitaufwand
9.8Erteilung eines EU-Zertifikates als Official Medicinal Control Laboratory (OMCL) gemäß Artikel 128 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/6die in Nummer 9.1
oder Nummer 9.2 vorgesehene Gebühr
9.8.1wenn die beantragte Charge bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde210
9.8.2wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder durch die Bezeichnung des immunologischen Tierarzneimittels unterscheidet210
9.9die nach Nummer 9.1 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des Gebührenschuldners zu ermäßigen
9.9.1wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde210
9.9.2wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder durch die Bezeichnung des immunologischen Tierarzneimittels unterscheidet210
9.9.3wenn mit dem Antrag auf Chargenfreigabe eines Kombinationsimpfstoffes für eine Komponente oder mehrere Komponenten ein EU-Zertifikat oder Chargenfreigabebescheid vorgelegt wurde, aber damit nicht alle Komponenten des Impfstoffes abgedeckt werden210 bis 270
9.10die nach Nummer 9.2 zu erhebende Gebühr ist auf Antrag des Gebührenschuldners zu ermäßigen
9.10.1wenn für die beantragte Charge bereits ein EU-Zertifikat durch das Paul-Ehrlich-Institut erteilt wurde210
9.10.2wenn es sich um eine Charge handelt, die sich von einer ersten Charge, die bereits durch das Paul-Ehrlich-Institut freigegeben wurde oder für die bereits ein EU-Zertifikat erteilt wurde, nur durch die Chargenbezeichnung, durch das Volumen des Endbehälters oder durch die Bezeichnung des immunologischen Tierarzneimittels unterscheidet210
9.10.3wenn mit dem Antrag auf Chargenfreigabe eines Kombinationsimpfstoffes für eine Komponente oder mehrere Komponenten ein EU-Zertifikat oder Chargenfreigabebescheid vorgelegt wurde, aber damit nicht alle Komponenten des Impfstoffs abdeckt werden210 bis 270
10sonstige individuell zurechenbare Amtshandlungen
10.1je Beratung zu den Verfahren nach der Verordnung (EU) 2019/6 und des Tierarzneimittelgesetzes außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, auch telefonisch, einschließlich der Vor- und Nachbereitung der Beratung, je Beratung sowie jeweils für eine wissenschaftliche Stellungnahme, ein Gutachten oder eine nicht einfache schriftliche Auskunft200 bis 7 500
10.2Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfahren oder ein Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz, dem Verbraucherinformationsgesetz oder dem Umweltinformationsgesetz anhängig25 bis 320
10.3Bescheinigungen und Zweitschriften, auch einschließlich Siegeln, sofern ein amtliches Siegel nicht erforderlich ist, je Ausfertigung120
10.4Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)320
11Ermäßigungen
11.1Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 4, 5.1, 5.2 und 7, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt und belegt, dass er einen den Entwicklungs-, Herstellungs-, Zulassungs- oder Genehmigungskosten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann und dass an dem Inverkehrbringen des Tierarzneimittels aufgrund des Anwendungsgebietes ein öffentliches Interesse bestehtum 25 Prozent
11.2Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1 bis 4, 5.1, 5.2 und 7, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Nummer 11.1 die Anwendungsfälle selten sind oder die Zielgruppe, für die das Tierarzneimittel bestimmt ist, klein ist.um 50 Prozent
11.3Ermäßigung der Gebühren nach Nummer 7, wenn eine klinische Prüfung durchgeführt wird ohne wirtschaftliche Zwecksetzung und ohne finanzielle Beteiligung oder Unterstützung von nichtöffentlichen Stellen und Unternehmen. Der Antragsteller hat die Anspruchsvoraussetzungen durch Einreichung entsprechender Unterlagen darzulegen und nachzuweisen.um 25 Prozent

Abschnitt 15

Tiergesundheitsgesetz (TierGesG),
Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung (TierGesIVDV)

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1 Entscheidung über die Zulassung nach § 11 Absatz 2 TierGesG in Verbindung mit § 23 TierImpfStV
1.1 bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand 3 100
1.2 bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund umfangreicher Prüfungen oder Mehrfachprüfungen 4 700
2 Entscheidung über die Verlängerung der Dauer einer Zulassung nach § 26 TierGesIVDV 490
3 Entscheidung über die Zustimmung zu einer Änderung nach § 29a TierGesIVDV
3.1 bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand 100 bis 500
3.2 bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund umfangreicher Prüfungen 500 bis 1 000
4 Entscheidung über die Freigabe einer Charge nach § 32 Absatz 3 TierGesIVDV
4.1 Prüfungsverfahren bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand 500
4.2 Prüfungsverfahren bei erhöhtem Aufwand, insbesondere aufgrund umfangreicher Prüfungen oder Mehrfachprüfungen 740
5 Freistellung von der Chargenprüfung nach § 33 Absatz 3 TierGesIVDV 490
6 Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung nach § 11 Absatz 5 TierGesG 210
7 Untersuchung von Tieren und möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierten Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen, die zum Eingang in die Union oder zur Ausfuhr bestimmt sind nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 TierGesG
7.1 Nachweis von Antikörpern im Mikroneutralisationstest
7.1.1 gegen ein Virus
7.1.1.1 eine Probe 210
7.1.1.2 jede weitere Probe 65
7.1.1.3 jede weitere Probe bei vereinfachter Probenerfassung 20
7.1.2 gegen jedes weitere Virus im gleichen Testsystem, pro Probe zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 7.1.1 20
7.1.3 Auswertung eines Mikroneutralisationstests mittels Fluoreszenzverfahren, Immunperoxidasefärbung oder einer ähnlichen Methode, pro Probe zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 7.1.1 und 7.1.2 85
7.2 Nachweis von Antikörpern in einem ELISA-System
7.2.1 gegen ein Antigen
7.2.1.1 eine Probe 190
7.2.1.2 jede weitere Probe 50
7.2.1.3 jede weitere Probe bei vereinfachter Probenerfassung 20
7.2.2 gegen jedes weitere Antigen im gleichen Testsystem, pro Probe zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 7.2 20
7.3 Nachweis von Antikörpern gegen ein Antigen oder von Antigenen gegen ein Antiserum im Immunopräzipitationstest
7.3.1 eine Probe 205
7.3.2 jede weitere Probe 35
7.4 Nachweis von Antikörpern gegen ein Antigen im Immunoblotverfahren
7.4.1 eine Probe 145
7.4.2 jede weitere Probe 30
7.5 Nachweis von Antikörpern im Hämagglutinations-Hemmtest
7.5.1 gegen ein Antigen
7.5.1.1 eine Probe 110
7.5.1.2 jede weitere Probe 20
7.5.2 gegen jedes weitere Antigen
7.5.2.1 eine Probe 20
7.5.2.2 jede weitere Probe 20
7.6 Nachweis von Antikörpern in der Komplement-Bindungsreaktion
7.6.1 eine Probe 225
7.6.2 jede weitere Probe 35
7.7 Nachweis von Antikörpern in der Serumlangsamagglutination
7.7.1 eine Probe 160
7.7.2 jede weitere Probe 80
7.8 Nachweis von Antikörpern im Rose-Bengal-Test
7.8.1 eine Probe 160
7.8.2 jede weitere Probe 80
7.9 Virusnachweis in Einschicht-Zellkulturen 210
7.10 Virusnachweis aus Tiersamen, pro Charge 395
7.11 Spezifischer Nachweis einer Nukleinsäure
7.11.1 eine Probe 245
7.11.2 jede weitere Probe 110
7.12 Nukleinsäurecharakterisierung 320
8 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren und Auslagen dieses Abschnitts
 Die nach den Nummern 1 und 4 zu erhebenden Gebühren sind auf Antrag des Gebührenschuldners bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr zu ermäßigen, soweit ein öffentliches Interesse an dem Inverkehrbringen des In-vitro-Diagnostikums aufgrund des Anwendungsgebietes besteht. Ein öffentliches Interesse an dem Inverkehrbringen ist in der Regel dann gegeben, wenn kein zugelassenes In-vitro-Diagnostikum zum Nachweis eines Seuchenerregers zur Verfügung steht.

Abschnitt 16

Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) und Sortenschutzgesetz (SortG)

Vorbemerkung

Die aufgeführten Artengruppen werden wie folgt gebildet:

Artengruppe 1

Getreide einschließlich Mais

Unterartengruppe 1.1
Winterweichweizen, Wintergerste, Winterroggen, Wintertriticale, Sommergerste, Mais

Unterartengruppe 1.2
Sommerhafer, Sommerweichweizen

Unterartengruppe 1.3
Sonstige Getreidearten

Artengruppe 2

Futterpflanzen

Unterartengruppe 2.1
Deutsches Weidelgras

Unterartengruppe 2.2
Welsches Weidelgras, Rotschwingel, Ölrettich, Futtererbse

Unterartengruppe 2.3
Sonstige Futterpflanzen

Artengruppe 3

Öl- und Faserpflanzen

Unterartengruppe 3.1
Winterraps

Unterartengruppe 3.2
Sommerraps, Weißer Senf, Sojabohne

Unterartengruppe 3.3
Sonstige Öl- und Faserpflanzen

Artengruppe 4

Rüben

Unterartengruppe 4.1
Zuckerrüben

Unterartengruppe 4.2
Runkelrüben

Artengruppe 5

Kartoffel

Artengruppe 6

Reben

Artengruppe 7

Sonstige landwirtschaftliche Arten

Artengruppe 8

Gemüsearten, Arznei- und Gewürzpflanzen

Artengruppe 9

Obstarten

Artengruppe 10

Gehölzarten

Artengruppe 11

Zierpflanzenarten

Unterabschnitt 1

Gebühren für Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
100 Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes
101 Entscheidung über die Erteilung des Sortenschutzes nach § 22 SortG 780
102 Registerprüfung nach § 26 Absatz 1 bis 4 SortG in Verbindung mit § 2 BSAVfV
102.1 bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 2 240
102.2 bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 1 770
102.3 bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 1 410
102.4 bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 1 880
102.5 bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 1 530
102.6 bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 1 300
102.7 bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 2 400
102.8 bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 1 770
102.9 bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 1 410
102.10 bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 1 700
102.11 bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 1 410
102.12 bei Sorten der Artengruppe 5 2 400
102.13 bei Sorten der Artengruppe 6 2 000
102.14 bei Sorten der Artengruppe 7 1 410
102.15 bei Sorten der Artengruppe 8 1 770
102.16 bei Sorten der Artengruppe 9 2 000
102.17 bei Sorten der Artengruppe 10 2 120
102.18 bei Sorten der Unterartengruppe 11 2 360
102.19 bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergebnisse einer anderen Stelle nach § 26 Absatz 2 SortG, einmalig 470
103 Bei den Gebührentatbeständen der Nummer 102 werden neben den Gebühren Kosten anderer Behörden und Dritter als Auslage erhoben, soweit diese nicht bereits durch die Prüfungsgebühren abgedeckt sind.
104 Prüfung außerhalb des festgelegten Prüfungsrahmens von Sorten der gleichen Art 120 bis 35 500
110 Jahresgebühren Artengruppe
1.1 1.2 1.3
2.1 2.2 2.3
3.1 3.2 3.3
4.1 5 4.2
6 7
8
9
10
11
110.1 bei Sorten, für die der Sortenschutz nicht ruht
110.1.1 1. Schutzjahr 470 240 120
110.1.2 2. Schutzjahr 590 350 180
110.1.3 3. Schutzjahr 710 470 240
110.1.4 4. Schutzjahr 820 590 290
110.1.5 5. Schutzjahr 1 060 710 350
110.1.6 6. Schutzjahr und folgende, je Schutzjahr 1 300 880 470
110.2 bei Sorten, für die der Sortenschutz ruht und keine Sortenzulassung nach § 30 SaatG besteht, für jedes Jahr des Ruhens des Sortenschutzes nach § 10c SortG 120 120 120
120 Sonstige Verfahren
121 Erteilung eines Zwangsnutzungsrechtes nach § 12 Absatz 1 SortG 920
122 Eintragungen oder Löschungen eines ausschließlichen Nutzungsrechtes nach § 28 Absatz 1 Nummer 5 und § 31 Absatz 1 SortG oder Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenschutzrolle Eingetragenen nach § 28 Absatz 3 SortG 240
123 Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle im Ausland nach § 26 Absatz 5 SortG 470

Unterabschnitt 2

Gebühren für Verfahren nach dem Saatgutverkehrsgesetz

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
200 Verfahren der Sortenzulassung
201 Entscheidung über die Sortenzulassung nach § 42 SaatG 610
202 Registerprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit § 2 BSAVfV
202.1 bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 2 240
202.2 bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 1 770
202.3 bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 1 410
202.4 bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 1 880
202.5 bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 1 530
202.6 bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 1 300
202.7 bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 2 400
202.8 bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 1 770
202.9 bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 1 410
202.10 bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 1 700
202.11 bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 1 410
202.12 bei Sorten der Artengruppe 5 2 400
202.13 bei Sorten der Artengruppe 6 2 000
202.13.1 für jeden weiteren Klon von Reben nach § 42 Absatz 4a SaatG zusätzlich 240
202.14 bei Sorten der Artengruppe 7 1 410
202.15 bei Sorten der Artengruppe 8 1 770
202.16 bei Sorten der Artengruppe 9 2 000
202.17 bei Sorten der Artengruppe 10 2 120
202.18 bei Sorten der Unterartengruppe 11 2 360
202.19 bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig 470
203 Wertprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit § 3 BSAVfV
203.1 bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 4 360
203.2 bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 2 950
203.3 bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 1 770
203.4 bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 4 360
203.5 bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 2 830
203.6 bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 1 770
203.7 bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 4 590
203.8 bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 2 950
203.9 bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 1 770
203.10 bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 5 300
203.11 bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 1 770
203.12 bei Sorten der Artengruppe 5 300
203.13 Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1 bis 3 1 770
204 Prüfung der physiologischen Merkmale bei Reben nach § 30 Absatz 4 SaatG
204.1 durch gesonderten Anbau 3 530
204.2 durch ergänzenden Anbau zur Registerprüfung 590
204.3 durch Übernahme von Ergebnissen anderer amtlicher oder unter amtlicher Überwachung vorgenommener Prüfungen, einmalig 770
205 Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 202, 203, 204 werden neben den Gebühren Kosten anderer Behörden und Dritter als Auslage erhoben, soweit diese nicht bereits durch die Prüfungsgebühren abgedeckt sind.
206 Prüfung außerhalb des festgelegten Prüfungsrahmens von Sorten der gleichen Art 120 bis 35 500
207 Gesamtliste der Obstsorten
207.1 Eintragung einer bereits vor dem 30. September 2012 in den Verkehr gebrachten Sorte in die Gesamtliste nach § 57a Absatz 1 Nummer 5 SaatG 40
207.2 Eintragung einer Amateursorte in die Gesamtliste nach § 57a Absatz 1 Nummer 6 SaatG 40
207.3 Erneuerung der Eintragung nach § 57a Absatz 4 SaatG 40
210 Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung nach § 37 Satz 2 SaatG Artengruppe
1.1 1.2 1.3
2.1 2.2 2.3
3.1 3.2 3.3
4.1 5 4.2
6 8
9
210.1 1. Zulassungsjahr 470 240 120
210.2 2. Zulassungsjahr 590 350 180
210.3 3. Zulassungsjahr 710 470 240
210.4 4. Zulassungsjahr 820 590 290
210.5 5. Zulassungsjahr 1 060 710 350
210.6 6. – 25. Zulassungsjahr, je Zulassungsjahr 1 300 880 470
210.7 26. Zulassungsjahr und folgende, je Zulassungsjahr 590 350 180
220 Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung nach § 36 Absatz 2 und 3 SaatG
221 Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung 530
222 Prüfung auf Anbau- und Marktbedeutung
222.1 bei Sorten der Unterartengruppe 1.1 4 360
222.2 bei Sorten der Unterartengruppe 1.2 2 950
222.3 bei Sorten der Unterartengruppe 1.3 1 770
222.4 bei Sorten der Unterartengruppe 2.1 4 360
222.5 bei Sorten der Unterartengruppe 2.2 2 830
222.6 bei Sorten der Unterartengruppe 2.3 1 770
222.7 bei Sorten der Unterartengruppe 3.1 4 590
222.8 bei Sorten der Unterartengruppe 3.2 2 950
222.9 bei Sorten der Unterartengruppe 3.3 1 770
222.10 bei Sorten der Unterartengruppe 4.1 5 300
222.11 bei Sorten der Unterartengruppe 4.2 1 770
222.12 bei Sorten der Artengruppe 5 300
222.13 Prüfung im Zwischenfruchtanbau bei Sorten der Artengruppen 1 bis 3 1 770
230 Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters nach § 46 SaatG
231 Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters 530
232 Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung
232.1 Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung außer Artengruppe 6 880
232.2 Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung bei Artengruppe 6 590
240 Sonstige Verfahren
241 Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenliste Eingetragenen nach § 47 Absatz 4 Satz 1 SaatG 240
242 Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte nach § 3 Absatz 2 SaatG 290
243 Feststellung der Anerkennungsfähigkeit
243.1 bei Sorten von Obst, soweit die Sorten unter eine Rechtsverordnung nach § 14b Absatz 3 SaatG fallen 90
243.2 bei Sorten anderer Arten nach § 55 Absatz 2 Satz 1 SaatG 290
244 Festsetzung einer Auslauffrist für die Anerkennung oder das Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Sorte nach § 36 Absatz 3 und § 52 Absatz 6 SaatG 480
245 Abgabe eigener Prüfungsergebnisse zur Vorlage bei einer anderen Stelle im Ausland nach § 44 Absatz 5 SaatG 470
246 Prüfung oder Registrierung einer Bezeichnung oder Beschreibung von nicht zugelassenen oder geschützten Sorten von Obst und Zierpflanzen nach § 3a Absatz 2 und 3 SaatG 240
247 Registrierung des Hinweises auf die Erhaltungszüchtung nach § 33 Absatz 8 der Saatgutverordnung (SaatV) 180
248 Nachprüfung von Saatgut
248.1 Nachprüfung von anerkanntem Saatgut nach § 16 SaatV 210
248.2 Nachprüfung von Standardsaatgut nach § 21 Absatz 4 SaatV 210
3 SaatG in Verbindung mit der Erhaltungssortenverordnung
300 Verfahren der Sortenzulassung nach § 41 SaatG
301 Entscheidung über die Sortenzulassung nach § 42 SaatG in Verbindung mit § 4 der Erhaltungssortenverordnung 40
302 Registerprüfung nach § 44 Absatz 1 bis 3 SaatG in Verbindung mit § 2 Absatz 2 bis 4 der Erhaltungssortenverordnung
302.1 bei Sorten landwirtschaftlicher Arten und Gemüsearten 220
302.2 bei Übernahme vollständiger Anbauprüfungs- und Untersuchungsergebnisse einer anderen Stelle, einmalig 40
310 Überwachung der Erhaltung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung nach § 37 Satz 2 SaatG 40
320 Verfahren zur Verlängerung einer Sortenzulassung nach § 36 Absatz 2 und 3 SaatG
321 Entscheidung über die Verlängerung einer Sortenzulassung 40
330 Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters nach § 46 SaatG
331 Entscheidung über die Eintragung eines weiteren Züchters 40
332 Prüfung des Antrags auf Eintragung als weiterer Züchter aufgrund der Übernahme der Erhaltungszüchtung nach § 48 SaatG 40
340 Sonstige Verfahren
341 Eintragung von Änderungen in der Person eines in der Sortenliste Eingetragenen nach § 47 Absatz 4 Satz 1 SaatG, je Sorte 40
342 Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut zu gewerblichen Zwecken vor der Zulassung der Sorte nach § 3 Absatz 2 SaatG 40
343 Festsetzung einer Auslauffrist für das Inverkehrbringen einer nicht mehr zugelassenen Erhaltungssorte nach § 36 Absatz 3 und § 52 Absatz 6 SaatG 40

Abschnitt 17:

Weitere Gebührenbefreiungen
nach Fischetikettierungsgesetz, Fischetikettierungsverordnung,
Holzhandels-Sicherungs-Gesetz

Nummer Gebühren- und Auslagenbefreiung
1 Die Vergabe einer Handelsbezeichnung für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur auf Antrag eines Marktbeteiligten nach § 3 Fischetikettierungsgesetz und § 3 Fischetikettierungsverordnung ist gebührenfrei.
2 Die Prüfung der Dokumente nach § 6 Holzhandels-Sicherungs-Gesetz in Umsetzung der in § 1 Absatz 2 Holzhandels-Sicherungs-Gesetz genannten EU-Verordnungen ist gebührenfrei.

Abschnitt 18

Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG)

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren oder Auslagen
in Euro
1 Entscheidungen aufgrund von § 28 Absatz 1 Nummer 2 AgrarOLkG nach Zeitaufwand
2 Auslagen gemäß § 12 Absatz 1 BGebG in tatsächlich entstandener Höhe

Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 24.6.2024 I Nr. 215, Nr. 350
Änderung durch Art. 1 V v. 9.6.2026 I Nr. 169 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 7. Juli '26