1Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt nach § 1 Satz 1 zur Entscheidung über den Widerspruch befugt ist.
2Die Bundesministerin oder der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einzelfall die Vertretung abweichend regeln oder selbst übernehmen.
(+++ § 2: zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 2 +++)