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Gesetz über die Nichtanwendung von Maßgaben des Einigungsvertrages im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz – BMJMaßgabenBerG

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1Das Bundesministerium der Justiz kann im Bundesgesetzblatt bekannt machen, welche Maßgaben zum Bundesrecht der Anlage I Kapitel III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889, 907) weiter anzuwenden sind.
2Es kann dabei alle bis zum Tag der Bekanntmachung verkündeten Rechtsvorschriften berücksichtigen, die die Nichtanwendung oder das Außerkrafttreten solcher Maßgaben bestimmt haben.

Das G tritt gem. Art. 210 Abs. 3 G v. 19.4.2006 I 866 am Tag nach der Verkündung der Bekanntmachung nach seinem § 2 außer Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25