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Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten auf die Gerichte und Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz – BMJGerWidAnO 2024

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1Das Bundesministerium der Justiz behält sich vor, die Entscheidung im Einzelfall an sich zu ziehen.
2Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesministerium der Justiz zur Entscheidung vorzulegen.
3In allen anderen Fällen ist das Bundesministerium der Justiz rechtzeitig vor Erlass des Widerspruchsbescheids über den Vorgang zu informieren.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25