1Das Bundesministerium der Justiz behält sich vor, die Entscheidung im Einzelfall an sich zu ziehen.
2Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesministerium der Justiz zur Entscheidung vorzulegen.
3In allen anderen Fällen ist das Bundesministerium der Justiz rechtzeitig vor Erlass des Widerspruchsbescheids über den Vorgang zu informieren.