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Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten auf die Gerichte und Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz – BMJGerWidAnO 2024

1Auf Grund von § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird

1.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs,
2.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts,
3.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs,
4.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespatentgerichts,
5.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Justiz,
6.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes,
7.
der Generalbundesanwältin oder dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
die Befugnis übertragen, in beamtenrechtlichen Angelegenheiten über Widersprüche gegen die von ihnen getroffenen Maßnahmen zu entscheiden.
2Das gilt nicht für die Angelegenheiten der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

1Das Bundesministerium der Justiz behält sich vor, die Entscheidung im Einzelfall an sich zu ziehen.
2Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesministerium der Justiz zur Entscheidung vorzulegen.
3In allen anderen Fällen ist das Bundesministerium der Justiz rechtzeitig vor Erlass des Widerspruchsbescheids über den Vorgang zu informieren.

1Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten auf die obersten Gerichte des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 9. März 2008 (BGBl. I S. 415) außer Kraft.
3Andere Anordnungen bleiben unberührt.

Der Bundesminister der Justiz

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25