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Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz – BMinWKBDGAnO

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1Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird auf die in Abschnitt I Nummer 1 bis 6 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.
2Ausgenommen davon sind frühere Behördenleiterinnen oder Behördenleiter.

Ersetzt AnO 2031-4-30 v. 26.6.2009 I 2051 (BMinWiTBDGAnO 2009)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25