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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Umweltbundesamt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz, der Trennungsgeldverordnung, dem Bundesumzugskostengesetz und den hierzu ergangenen Verordnungen – BMinUWidAnO 2007

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(1) Aufgrund des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt die Befugnis, über Widersprüche von Beschäftigten des Umweltbundesamtes in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz, der Trennungsgeldverordnung, dem Bundesumzugskostengesetz und den hierzu ergangenen Verordnungen zu entscheiden.

(2) Dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bleibt die Entscheidung über Widersprüche vorbehalten, wenn der Behördenleiter des Umweltbundesamtes selbst betroffen ist.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25