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Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – BMinFSFJWid/BVtrAnO 2003

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1Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis dem Bundesverwaltungsamt, soweit es nach dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig ist.
2Für besondere Fälle behalte ich mir die Vertretung des Dienstherrn vor.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25