Nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt die Vertretung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bei Klagen von Beschäftigten des Bundesinstituts für Berufsbildung, soweit das Bundesverwaltungsamt zum Erlass des Verwaltungsaktes oder zur Ablehnung eines Anspruches in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des Bundes zuständig war.
1Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
2Sie findet keine Anwendung auf Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.