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Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales – BMinASBDGAnO

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1Über die Einleitung von Disziplinarverfahren ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unverzüglich zu unterrichten.
2Dazu ist der nach § 17 Absatz 1 Satz 3 des Bundesdisziplinargesetzes zu fertigende Vermerk in Kopie vorzulegen.
3Die Berichtspflichten nach § 35 Absatz 1 und § 43 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25