Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt
1Der oder dem
1Über die Einleitung von Disziplinarverfahren ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unverzüglich zu unterrichten.
2Dazu ist der nach § 17 Absatz 1 Satz 3 des Bundesdisziplinargesetzes zu fertigende Vermerk in Kopie vorzulegen.
3Die Berichtspflichten nach § 35 Absatz 1 und § 43 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.
1Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2024 in Kraft.
2Von diesem Zeitpunkt an ist die Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 28. Februar 2006 (BGBl. I S. 525) nur noch auf vor dem 1. April 2024 eingeleitete Disziplinarverfahren anzuwenden.