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Anordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Besoldung, der Beihilfe und der Unfallfürsorge auf das Bundesverwaltungsamt – BMFSFJBVABesBeihUnffAnO

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(1) Das Bundesministerium behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse nach den §§ 1 bis 4 selbst auszuüben.

(2) Zweifelsfälle und Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesministerium zur Entscheidung vorzulegen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25