Nach
Die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 126 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in Angelegenheiten der Besoldung und der Beihilfe wird dem Bundesverwaltungsamt widerruflich übertragen, soweit Widerspruchsführerin oder Widerspruchsführer eine Beamtin oder ein Beamter des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Bundesministerium) oder einer nachgeordneten Behörde des Bundesministeriums ist und das Bundesministerium die Maßnahme nicht selbst getroffen hat.
Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung und der Beihilfe wird dem Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit es für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig ist.
Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, ohne Einholen der Zustimmung des Bundesministeriums von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen abzusehen, wenn der Gesamtbetrag der Überzahlungen 1 500 Euro nicht übersteigt (§ 12 Absatz 2 Satz 3 erste Alternative des Bundesbesoldungsgesetzes) und Beamtinnen und Beamte des Bundesministeriums oder einer nachgeordneten Behörde des Bundesministeriums betroffen sind.
(1) 1Dem Bundesverwaltungsamt werden, soweit Beamtinnen und Beamte des Bundesministeriums oder der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz betroffen sind, übertragen:
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(2) Für die Fälle nach Absatz 1 werden dem Bundesverwaltungsamt die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 126 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes sowie die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen nach § 127 des Bundesbeamtengesetzes übertragen.
(1) Das Bundesministerium behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse nach den §§ 1 bis 4 selbst auszuüben.
(2) Zweifelsfälle und Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesministerium zur Entscheidung vorzulegen.
1Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2022 in Kraft mit Ausnahme von § 4, der mit Wirkung vom 18. April 2023 in Kraft tritt.
2Zum 1. März 2022 treten außer Kraft:
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