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Anordnung über die Übertragung der Befugnis zur Genehmigung von Nebentätigkeiten im Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen – BMFNVAnO

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1Auf Grund des § 65 Abs. 3 Satz 2 BBG übertrage ich hiermit

dem Bundesfinanzhof
der Bundesschuldenverwaltung
den Oberfinanzdirektionen
der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
die Befugnis, den zu ihrem Geschäftsbereich gehörenden Beamten die Ausübung der in § 65 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 BBG aufgeführten Nebentätigkeiten zu genehmigen.

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2Die der Oberfinanzdirektion Köln übertragene Befugnis gilt zugleich für die Besoldungsstelle der Bundesfinanzverwaltung in Bad Godesberg, für die Zollwertgruppe bei der Oberfinanzdirektion Köln und für das Zollkriminalinstitut in Köln.

2
3Die der Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M.
4übertragene Befugnis gilt zugleich für das Beschaffungsamt der Bundeszollverwaltung in Offenbach a.M..

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25