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Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen – BMFBDGAnO

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Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde bei Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion übertragen.

Ersetzt AnO 2031-4-37 v. 9.3.2016 I 493 (BMFBDGAnO)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25