Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 Nummer 5.8 bis5.10 der Anlage ist auf alle dort genannten gebührenfähigen Leistungen anzuwenden, die ab dem 1. Dezember 2021 begonnen wurden.
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 6.2.2025 I Nr. 32
Die Anlage zu § 2 Absatz 1, Abschnitte 3 und 4 ist gem. § 6 Abs. 2 dieser V am 1.2.2024 in Kraft getreten