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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für telekommunikationsrechtliche Tätigkeiten – BMDVTKBGebV

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(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Anlage.

(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 6.2.2025 I Nr. 32
Die Anlage zu § 2 Absatz 1, Abschnitte 3 und 4 ist gem. § 6 Abs. 2 dieser V am 1.2.2024 in Kraft getreten
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25