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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Bundes bei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in Angelegenheiten von Besoldung, von Amtsbezügen und nach dem Bundesreisekostengesetz, dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Verordnungen und nach den Beihilfevorschriften des Bundes – BMASZustAnO

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1Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungsamt die Vertretung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten nach Nummer I dieser Anordnung übertragen.
2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25