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Verordnung zur Ausdehnung der Vorschriften über die staatliche Chargenprüfung auf Blutzubereitungen – BlutZV

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1Die zuständige Bundesoberbehörde hat eine Entscheidung über die Freigabe der Charge innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der zu prüfenden Chargenprobe zu treffen.
2§ 27 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes findet entsprechende Anwendung.

Geändert durch Art. 1 V v. 26.6.1995 I 854
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26