(1) 1Die zuständige Behörde kann zur Erkennung der Blauzungenkrankheit bei empfänglichen Wildwiederkäuern Untersuchungen anordnen.
2Im Falle der Anordnung nach Satz 1 haben Jagdausübungsberechtigte
(2) Die Befugnis der zuständigen Behörde, zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 10 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind, bleibt unberührt.