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Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit – BlauzungenSchV 2006

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(1) 1Empfängliche Tiere dürfen gegen die Blauzungenkrankheit nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur mit inaktivierten Impfstoffen geimpft werden.
2Die Genehmigung ist unter Berücksichtigung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes zu erteilen.

(2) 1Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung unter Angabe

1.
der Registriernummer seines Betriebes,
2.
des Datums der Impfung und
3.
des verwendeten Impfstoffes
mitzuteilen.
2Auf Anordnung der zuständigen Behörde hat er zusätzlich die Ohrmarkennummern der nach Satz 1 geimpften Tiere mitzuteilen.

(3) Die zuständige Behörde kann

1.
die Impfung empfänglicher Tiere eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die Blauzungenkrankheit mit einem inaktivierten Impfstoff und
2.
die Mitteilung über eine nach Nummer 1 durchgeführte Impfung und den dabei verwendeten Impfstoff
anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

Neugefasst durch Bek. v. 30.6.2015 I 1098;
geändert durch Art. 5 V v. 3.5.2016 I 1057
Die V tritt gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 mit Ablauf des 22.2.2007 außer Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. § 7 (jetzt § 6) Abs. 1 Satz 2 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 6 Buchst a DBuchst. bb V v. 20.12.2006 I 3383; dadurch ist die Geltung dieser V über den 22.2.2007 hinaus verlängert worden.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25