print

Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin – BKV

arrow_left arrow_right

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Geändert durch Art. 1 V v. 16.10.2017 I 3564
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25