Organisationserlass des Bundeskanzlers – BKOrgErl 2025

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1Alle Zuständigkeitsübertragungen schließen deren europäische und internationale Bezüge sowie die entsprechenden übergeordneten und Querschnittsbereiche wie insbesondere Grundsatz- und Planungsangelegenheiten ein, soweit nicht anders angeordnet.

2Bei allen Zuständigkeitsübertragungen übertragene Planstellen und Stellen werden mit den Personal- und Sachmitteln entsprechend der vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzten Sätze umgesetzt.
3Dabei wird von einer Vollfinanzierung der Plan-/Stellen ausgegangen.
4Ausschlaggebend sind jeweils die Ausstattungen der Organisationsbereiche zum 1. Januar 2025.

Bei der Errichtung des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung wird hinsichtlich der Übertragung des notwendigen Overhead-Personals eine feste Quote von 10 Prozent des aufgenommenen Fachpersonals angewandt. 5In allen anderen Fällen beträgt die feste Quote maximal 5 Prozent.

6Weitere Einzelheiten des Übergangs werden zwischen den beteiligten Mitgliedern der Bundesregierung geregelt und dem Chef des Bundeskanzleramtes bis zum 1. August 2025 mitgeteilt.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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