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Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien – BKMZustAnO

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Die §§ 2 und 3 sind nicht auf Widersprüche und Klagen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Anordnung erhoben worden sind; in diesen Fällen ist die Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien vom 15. März 2009 (BGBl. I S. 598) und die Allgemeine Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im Geschäftsbereich der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien vom 18. Februar 2005 (BGBl. I S. 454) weiter anzuwenden.

Ersetzt AnO 2030-11-48-1 v. 18.2.2005 I 453 (BKMErnAnO), AnO 2030-14-164 v. 15.3.2009 I 598 (BKMWidAnO 2009) u. AnO 2031-4-22 v. 18.2.2005 I 454 (BKMBDGAnO 2005)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25