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Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen – BKADV

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Personenbezogene Daten zum Zwecke des Nachweises von Personen, die wegen des Verdachts oder des Nachweises einer rechtswidrigen Tat, einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen, im Sinne des § 9 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes sind

1.
die in § 1 genannten Daten,
2.
die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten,
3.
zusätzliche Personeninformationen wie vorhandene Kenntnisse oder Fähigkeiten der in § 2 Absatz 1 Nummer 2 genannten Art und
4.
Angaben zur Haftnotierung wie Art und Anlass der Freiheitsentziehung, Einweisungsbehörde, Haftanstalt, Beginn und Ende der Haft.

Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 12 G v. 13.4.2017 I 872
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25