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Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes – BJagdGÄndG 2

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1§ 11 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes ist nicht anzuwenden auf Jagdpachtverträge, die vor dem 1. Juli 1976 rechtswirksam abgeschlossen worden sind.
2Das gleiche gilt für entgeltliche Jagderlaubnisse.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25